Auflösungsabgabe für Dienstverhältnisse

(§§ 2b, 10 Abs 45 AMPFG), mit 01.01.2013 in Kraft getreten

 

Diese „Geldbeschaffungsmaßnahme“ sieht vor, dass ab sofort bei Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber ein Betrag von € 113,- (gilt 2013, diese Summe wird jährlich durch eine Aufwertungszahl angepasst) an den Krankenversicherungsträger zu entrichten ist. Die neue Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe lautet N80.

 

In welchen Fällen ist diese Auflösungsabgabe zu zahlen?

 

  • Die Auflösungsabgabe ist altersunabhängig und ist ein fixer Betrag.
  • Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses (nicht bei geringfügig-Beschäftigten), bei Kündigung durch den Arbeitgeber und bei einvernehmlicher Lösung des DV.
  • Auch bei einvernehmlicher Lösung des DV mit Wiedereinstellungsgarantie (also bei saisoneller Unterbrechung des DV = „Stempeln gehen“)
  • Gilt ab 01.01.2013 (Ende Dienstverhältnis)
  • Die Abgabe ist im Monat der Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig.

 

 

In welchen Fällen ist diese Auflösungsabgabe nicht zu bezahlen?

  • Beschäftigungsverhältnisse, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind
  • Wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Probezeit bis zu 1 Monat erfolgt (Achtung: in jedem Fall Dienstzettel erstellen, aus dem die Dauer der Probezeit ersichtlich ist; in der Regel 1 Monat, in der Gastronomie zB 14 Tage)
  • Beschäftigungsverhältnisse, die maximal sechs Monate befristet sind (2 Befristungen hintereinander werden akzeptiert, ab der 3. Befristung tritt ein „Ketteneffekt“ ein, woraus ein hier anzuwendendes, unbefristetes DV resultiert)
  • Beschäftigungsverhältnisse, die „unschädlich“ aufgelöst wurden (DN-Kündigung, gerechtfertigter Entlassung, unbegründeter vorzeitiger Austritt – jedoch zu zahlen bei einvernehmlicher Auflösung und Betriebsstilllegung)
  • Auflösung von Lehrverhältnissen
  • Verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum
  • Wechsel innerhalb Konzern
  • Beendigung aufgrund der Insolvenzordnung
  • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
  • der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
  • der Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
  • der Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes (NSchG) erfüllt oder
  • das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.

 

Tipp:
Bei den objektiv befristeten Dienstverhältnissen (zB Projektbefristung) wird es unumgänglich sein, zusätzlich zum objektiven Umstand noch einen Termin als spätest mögliches Enddatum einzubauen, um eine Zahlung der Auflösungsabgabe zu umgehen.
Bei Lehrverhältnissen ist es nun noch wichtiger, für die Zeit nach der Lehre eine Befristungsvereinbarung abzuschließen.

 

Für Sonderfälle (Mutterschaftsaustritt, Wechsel Vollversicherung auf Geringfügigkeit und umgekehrt, etc.) bitten wir um Kontaktnahme mit unserer Lohnverrechnung.