Novelle zur Grundbuchsgebühr

Der erste vom Justizministerium vorgelegte Entwurf zur Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr bei unentgeltlichen Übertragungen hat in der Öffentlichkeit zu heftiger Kritik geführt. Die Regierungsvorlage zur Grundbuchsgebührennovelle, die am 05.12.2012 im Parlament beschlossen werden soll, sieht nunmehr folgende Regelungen vor:

Grundsätzlich wird die Grundbuchseintragungsgebühr für alle Arten des Immobilienerwerbes mit 1,1 % vom Verkehrswert berechnet. Abweichend davon, ist aber die Gebühr vom dreifachen Einheitswert (maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes) bei folgenden Transaktionen zu berechnen:

  • Für (entgeltliche und unentgeltliche) Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie soll weiterhin der 3-fache Einheitswert herangezogen werden können. Begünstigt sind Übertragungen an den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, wenn die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder (bis vor kurzem noch) hatten. Weiters sind alle Übertragungen an Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten, an Stief- Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder bzw Ehegatten, aber auch an Geschwister, Nichten und Neffen begünstigt. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob es sich um privat genutzte bzw vermietete Liegenschaften handelt oder ob die Liegenschaften im Rahmen von Betriebsübertragungen innerhalb dieses Personenkreises übergeben werden.
  • Begünstigt sollen auch alle Übertragungen aufgrund einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung uä) oder im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter sein. Für Umgründungen erhöht sich daher im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage die Bemessungsgrundlage vom 2-fachen auf den 3-fachen Einheitswert.

Eine Verteuerung der Grundbucheintragungsgebühr ist damit bei Zuwendungen von Liegenschaften an Privatstiftungen gewiss. Bei diesen bemisst sich die Grundbucheintragungsgebühr künftig am Verkehrswert der zugewendeten Liegenschaft.

Die Neuregelung soll für Liegenschaftstransaktionen gelten, für die der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch erst ab dem 01.01.2013 bei Gericht einlangt. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn in der Eingabe darauf hingewiesen wird. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.