Begünstigungen für Kinder im Beihilfen- und Steuerrecht

Personenkreis
Gem. § 2 Abs. 3 FLAG gelten als Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen. Deren Stief- und Pflegekinder. § 106 EStG definiert Kinder im Sinne des Gesetzes, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als 6 Monate p. a. ein Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. (Ehe)Partner ist eine Person mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

 

Familienbeihilfe im FLAG
Gem. § 8 bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, generell bis zum 18. Lebensjahr. In Sonderfällen bis zum 21., 26. und 27. Lebensjahr. Sie ist beim Finanzamt zu beantragen (Formular Beih 1bzw. Beih 38 für Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung). Ab dem 3. Kind gibt es bei einem geringeren Einkommen einen Mehrkinderzuschlag. Für behinderte Kinder ist eine erhöhte Beihilfe vorgesehen. Die Auszahlung erfolgt durch das Finanzamt für jeweils 2 Monate.

 

Begünstigungen im EStG
Die im Zuge der Steuerreform 2009 (BGBl. I Nr. 26/2009) erfolgte Familienförderung brachte z. T. Erhöhungen bei Absetzbeträgen und neue Begünstigungen ab 2009. Auf die Info 30.04.2009, BMF-010222/0092-VI/7/2009 (in der erstmals dem „Gendergedanken“ Rechnung tragend, kurioser Weise nur die weibliche Form verwendet wurde!) als Auslegungsbehelf sei hingewiesen.

 

Absetzbeträge gem. § 33
Abs. 3: Kinderabsetzbetrag. Zusätzlich zur Familienbeihilfe (ohne gesonderte Beantragung) € 58,40 (bisher € 50,90) p. m. für Kinder, die sich ständig im Inland (EU, EWR und Schweiz gelten als Inland) aufhalten.
Abs. 4 Z 1. Alleinverdienerabsetzbetrag. Keine Änderung: Ohne Kind
€ 364,– p. a., mit Kindern in gleicher Höhe wie beim Alleinerzieher.
Abs. 4 Z 2. Alleinerzieherabsetzbetrag. Keine Änderung: € 494,– bei einem und € 669,– bei zwei Kindern mit einer Erhöhung um € 220,– für das dritte und jedes weitere Kind jeweils p. a.
Abs. 4 Z 3. Unterhaltsabsetzbetrag. Für das 1. Kind € 29,20 (bisher
€ 25,20), das zweite € 43,80 (bisher € 38,20) und für das dritte und weitere Kind € 58,40 (bisher € 50,90) jeweils p. m., wenn diese nicht im selben Haushalt (im Inland, EU, EWR und Schweiz) wohnen und nachweislich gesetzlicher Unterhalt gezahlt wird, sowie weder dem Steuerpflichtigen noch dem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Wirkung der Absetzbeträge
Kinderabsetzbetrag: Ist richtigerweise ein Auszahlungsbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe.
Unterhaltsabsetzbetrag: Die Steuerminderung erfolgt bei der Veranlagung.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: Bei Lohnverrechnung (Antrag/Wegfall mit Formular E30) oder Veranlagung. Direkte Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

 

 

Neue Begünstigungen ab 2009

  • Arbeitgeberzuschuss gem. § 3 Abs. 1 Z 13 b
    Ein freiwilliger jährlicher Zuschuss für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, für die der Kinderabsetzbetrag zusteht, idHv € 500,– ist steuer-, DB-, Kommst- und sozialversicherungsfrei, wenn er allen oder bestimmten Gruppen von (echten) Arbeitnehmern – nicht aber Freien Dienstnehmern – zu Gute kommt. Voraussetzung ist, dass die Betreuung von geeigneten Betreuungseinrichtungen bzw. pädagogisch vergleichbar tätigen Personen erfolgt und die Zahlung entweder direkt an diese Einrichtungen oder Personen oder in Form von Kinderbetreuungsgutscheinen (z.B. www.accorservices.at) geleistet wird, die von der Betreuungseinrichtung eingelöst werden können. Direkte Zahlungen an Arbeitnehmer oder Gehaltsumwandlungen sind steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber erklären (Formular L35), dass die Voraussetzungen vorliegen, sowie ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber ein derartiger Zuschuss geleistet wird. Die Zahlung ist eine Betriebsausgabe.
  • Kinderbetreuungskosten gem. § 34 Abs. 9
    Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, für die der Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, sind bis höchstens € 2.300,– p. a. pro Kind unter den Voraussetzungen absetzbar, dass – wie beim Arbeitgeberzuschuss – die Betreuung professionell und nicht durch haushaltszugehörige Angehörige erfolgt. Werden diese Ausgaben von verschiedenen Steuerpflichtigen für dasselbe Kind getragen und besteht kein Einvernehmen über die Aufteilung des Betrages, erfolgt sie nach dem Verhältnis der Kostentragung. Nur Betreuungskosten sind absetzbar (nicht z.B. Verpflegung, Schulgeld, Fahrtkosten etc.). Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kürzt nicht den Höchstbetrag. Soweit aber die Betreuungskosten durch Arbeitgeberzuschüsse abgedeckt sind, steht keine außergewöhnliche Belastung zu. Erhält demnach der Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss, stellen nur die vom Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln getragenen Kosten bis höchstens € 2.300,– eine außergewöhnliche Belastung dar, die bei der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Zusätzlich ist die Geltendmachung von Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Für behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe kommt es laut VO BGBl. 303/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 durch den pauschalen Freibetrag von € 262,– p. m. (€ 3.144,– p. a.) zu einem gesamten Absetzbetrag von € 5.444,– pro Jahr, der aber um ein erhaltenes Pflegegeld zu kürzen ist.
    Anmerkung: Die „Kinderbetreuungskosten“ sind nicht zu verwechseln mit dem „Kinderbetreuungsgeld“, welches bei der Krankenkasse zu beantragen und gem. § 2 KBGG an eine Einkommensgrenze von € 16.200,– gebunden ist.
  • Kinderfreibetrag gem. § 106a
    – Für ein Kind, für das der Kinderabsetzbetrag zusteht,
    je nach Wahl:
       € 220,– p. a. der Alleinverdiener
       € 132,– p. a. je Beidverdiener (zusammen  264,–)
    – € 132,– p. a. für ein Kind:
    – Dem Unterhaltsverpflichteten mit Unterhaltsabsetzbetrag
    – Dem Elternteil mit haushaltszugehörigem Kind und
    Kinderabsetzbetrag
    – € 220,– p. a. dem Alleinerzieher, wenn Unterhaltsverpflichteter
    keinen Unterhaltsabsetzbetrag hat (z.B. nicht in vorgesehener
    Höhe Unterhalt zahlt).
    Der Freibetrag ist bei der Steuerveranlagung zu berücksichtigen, wobei in der Steuererklärung die Versicherungsnummer, bei Fehlen derselben die persönliche Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte (Rückseite der e-card) für jedes Kind, für das der Freibetrag geltend gemacht wird, anzuführen ist.