Abgabenänderungsgesetz 2009

(BGBl 52/2009 Budgetbegleitgesetz 2009 tritt ab 15.06.2009 in Kraft, soweit keine davon abweichenden Bestimmungen bestehen).

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bei gemeinnützigen Sportvereinen (rückwirkend ab 01.01.2009)
Nach dem neuen § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG werden derartige Auszahlungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseure etc.) in der Höhe von € 30,– pro Einsatztag, höchstens € 540,– pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, sowie von der KommSt, dem DB und DZ befreit sein. Von der Sozialversicherung sind aber nur die nebenberuflich Tätigen befreit. Da es sich um einen „Freibetrag“ handelt, sind bei der Auszahlung von höheren Beträgen, nur die übersteigenden Beträge steuerpflichtig. Diese Sonderbegünstigung ist nur für Sportvereine i. S. der §§ 34ff BAO vorgesehen und diskriminiert alle anderen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Rechtsträger (z.B. alle Sozialleistungen, Künstler etc).

 

Bis Ende 2008 blieben nur € 75,- pro Monat pauschal steuerfrei. Höhere Ausgaben mussten nachgewiesen werden. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, steht die Steuerfreiheit der pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen nur dann zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine weiteren Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausbezahlt werden.

 

Sozialversicherung
Unverändert ist, dass für diese Vergütungen bis zu € 537,78 im Kalendermonat keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Allerdings sind nur nebenberuflich tätige Sportler bzw. Sportbetreuer befreit, sodass ein entsprechender Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist.
DB und KommSt für freie Dienstnehmer (ab 01.01.2010)
Der so genannte „Gleichstellungsbedarf“ der freien mit den echten Dienstnehmern wird damit begründet, dass die „ Freien“ den 13%igen Gewinnfreibetrag bis zu einem Gewinn von € 30.000,– ohne Investitionserfordernis genießen, was in etwa der Sechstelbegünstigung für die „Echten“ entspreche. Diese Begründung übersieht, dass nicht die „Freien“ selbst, sondern erst wieder die Arbeitgeber zusätzliche Lohnnebenkosten von fast 8 % zu entrichten haben und damit eine weitere Belastung des Faktors Arbeit verbunden ist. Und das trotz den vielversprechenden Beteuerungen, es gebe keine Steuererhöhungen! Diese Zusatzbelastung ist ein weiterer Beitrag dazu, dass der Freie Dienstvertrag zu einem Auslaufmodell mutiert. Bereits ab 01.01.2008 erfolgte die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Dienstnehmern, bei weiter bestehender arbeitsrechtlicher Schlechterstellung. So gilt z.B. auch nicht der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung idHv.
€ 500,– p.a.

 

Steuerbefreiung für „Portfolio- Beteiligungen“ unter 10 % des Nennbetrages (auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden!)
Mit der Neuregelung des § 10 KStG wird die bisherige Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Beteiligungen an Körperschaften, die gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und damit EU-widrig ist, beseitigt. Für derartige Dividenden ist die Befreiungsmethode vorgesehen, wenn es sich bei der Beteiligungskörperschaft um eine EU-Gesellschaft (Anlage 2 zum EStG) handelt oder um eine nach dem Recht eines EWR-Staates, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht und sie einer unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft entspricht. Keine Befreiung besteht aber für Gewinnanteile, die im Ausland keiner der österreichischen Körperschaftssteuer vergleichbaren Steuer unterliegen oder der dort anzuwendende Steuersatz um mehr als 10 % Punkte niedriger ist als in Österreich. In diesem Fall ist die Anrechnungsmethode anzuwenden.
Praxishinweis: Liegt ein Bescheid nach der alten Rechtslage vor, sollte ein Rechtsmittel ergriffen werden, um die Steuerfreiheit mit Hinweis auf die EU-Widrigkeit zu erwirken.

 

Empfängerortprinzip und Reverse-Charge-System auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmer im UStG (ab 01.01.2010)

  • Generalklausel für den Leistungsort § 3 a Abs. 6 und 7
    Mit der RL 2008/8/EG wurden die gemeinschaftsrechtlichen Leistungsortregelungen neu gefasst, welche nunmehr in österreichisches Recht transformiert werden. Dienstleistungen an Unternehmer werden nunmehr grundsätzlich am Empfängerort, an Nichtunternehmer weiterhin am Unternehmerort (Ursprungslandprinzip) bewirkt. Unverändert bleiben auch die Regelungen für Warenlieferungen. Für bestimmte Dienstleistungen gibt es spezielle Leistungsortregelungen, die von der Generalklausel abweichen und sehr kasuistisch geregelt sind, sodass die Leistungsortbestimmung nicht einfach werden wird.
  • Übergang der Steuerschuld (RCS) § 19 Abs. 1
    Abweichend von der bisherigen Regelung hindert das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte den Übergang der Steuerschuld nicht, wenn diese an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.
  • Zusammenfassende Meldung Art. 21 Abs. 6 Z 3
    In diese sind nunmehr auch die grenzüberschreitenden Dienstleistungen aufzunehmen, wobei folgende Angaben enthalten sein müssen:
    – Die UID-Nummer jedes Leistungsempfängers, die ihm im anderen Staat erteilt worden ist, und
    – Für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen Leistungen.
    Dadurch können die Mitgliedsstaaten prüfen, ob die Umsatzsteuer auf diese Leistungen, von dem in ihrem Mitgliedsstaat ansässigen Leistungsempfänger im Rahmen des RCS auch tatsächlich abgeführt wurde.
  • Praktische Auswirkungen:
    – Rechtzeitige Besorgung der UID-Nr. vom ausländischen Empfänger.
    – Der österreichische Unternehmer stellt für Dienstleistungen die Rechnung ohne Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer aus und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin.
    – In die Zusammenfassende Meldung sind auch die sonstigen Leistungen mit Angabe der UID-Nummer auszunehmen
    – Der vom EuGH bereits 2003 und vom UFS am 01.03.2005 als EU-widrig qualifizierte Eigenverbrauchstatbestand (KFZ-Auslandsleasing) des § 2 Abs. 1 Z 2 b UStG, der trotz Aufforderung der Europäischen Kommission vom 31.12.2006 auf Anpassung an das EU-Recht, wiederholt verlängert worden ist (zuletzt bis 01.01.2011), wird überflüssig, da nunmehr die im Ausland bezahlte Leasingrate für einen PKW, in Österreich umsatzsteuerpflichtig wird. Mit der (EU-widrigen) Verlängerungstaktik hat sich der Fiskus also durchgesetzt und entgeht somit voraussichtlich einer Klage vor dem EuGH. Seltsam ist, dass im AbgÄG 2009 die Aufhebung dieser Bestimmung nicht enthalten ist, da sie doch gegenstandlos geworden sein dürfte.

 

Vierteljährliche Abgabe der UVA § 21 Abs. 2 UStG (ab 01.01.2010)
Die bisherige Umsatzgrenze von € 22.000,– wird auf € 30.000,– angehoben und somit der Kleinunternehmer-Bagatellgrenze angeglichen.

 

Vorsteuererstattung gem. § 21 UStG (ab 01.01.2010)
Unternehmen in den EU-Ländern müssen den Erstattungsantrag an ihr zuständiges Finanzamt im Ansässigkeitsstaat binnen 9 Monaten auf elektronischem Wege (in Österreich FinanzOnline) einbringen. Der Antrag wird von der Behörde an den Erstattungsstaat weitergeleitet. Für Drittlandsunternehmen bleibt es bei der papiermäßigen Einreichung mittels Formular U5 beim Finanzamt Graz.