ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) AB 1.1.2010 UND ISTBESTEURUNG

Grenzüberschreitende sonstige Leistungen, die von österreichischen Unternehmen erbracht werden, sind gemäß § 3a Abs 6 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Kunde, Klient) sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer daher eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland), ist diese in Österreich nicht steuerbar, es kommt aber zwingend zum Übergang […]

NEUERUNGEN BEI DER FINANZAMTZUSTÄNDIGKEIT DURCH DAS AVOG 2010

  Mit dem ab 1.7.2010 geltenden Abgabenverwaltungs-organisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) wurden einerseits die teilweise in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelten Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter im neuen AVOG 2010 zusammengefasst und andererseits auch einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. Dadurch soll den Steuerpflichtigen künftig eine einfachere Feststellung der für sie zuständigen Abgabenbehörden ermöglicht und ein hohes[…..]

RECHTSFORMWAHL: FLUCHT AUS DER KAPITALGESELLSCHAFT?

Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, insbesondere GmbH, betreiben, sollten aus mehreren Gründen ihre bisherige Rechtsformentscheidung neu  überdenken. Einerseits ist durch den ab 2010 geltenden 13%igen Gewinnfreibetrageine annähernde Gleichstellung der Ertragsbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit (ausschüttenden) Kapitalgesellschaften erfolgt. Damit hat aber die Verlagerung von Einkünften in Kapitalgesellschaften in vielen Fällen keinen Sinn mehr. Andererseits beobachtet die Finanzbehörde schon[…..]

Stiftungsrichtlinien 2009

BMF – 010200/0011-VI/6/2009, 16.11.2009   Stiftungseingangssteuer: Dieser unterliegt die unentgeltliche Zuwendung an eine privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, wenn entweder die Stiftung oder der Stifter Inländer sind. Eine inländische Zweitwohnung im Sinne der Verordnung BGBl. II 528/2003 begründet keine Steuerpflicht. Gleiches gilt beim Erlöschen von Leibrenten (Rz 308-333). 2,5% beträgt der Steuersatz sowohl für inländische als auch ausländische Privatstiftungen, wenn[…..]