Budgetbegleitgesetz 2012

Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat und am 01.12.2012 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil dargestellt:

  • Einkommensteuer

    – Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken
    Mit der am 01.04.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen (Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!). Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits im laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.

    Beispiel 1:  A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.

    Beispiel 2: B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.

    Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012  die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.04.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben.

    – Ausdehnung des Spendenabzugs 
    Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden kann, auf vergleichbare Institutionen des EU/EWR-Raumes ausgeweitet. Voraussetzung ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommen. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) wird ab 2012 in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.

    – Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB) ab 2011
    Für Ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten im Gegenzug der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen des Pensionisten maximal 13.100 € betragen hat und der Ehepartner, mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 € wird nunmehr ab 2012 auf 19.930 € erhöht.
    Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich ab 2012 der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag (von 2.920 € auf 5.840 €) für Alleinverdiener ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € im Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.

    – Sonstige einkommensteuerliche Änderungen
    Die ursprünglich im Ministerialentwurf vorgesehene Aufhebung des 100.000 €-Deckels für die Auftragsforschung bei der Forschungsprämie wurde nicht beschlossen.

  • Körperschaftsteuer
    Körperschaften öffentlichen Rechts und grundsätzlich steuerbefreite inländische Körperschaften unterliegen mit den Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, Privatdarlehen, Versicherungen etc für ab 01.04.2012 abgeschlossene Verträge ebenfalls der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Einkünfte aus Förderungsdarlehen bleiben aber weiterhin steuerfrei.
  • Umgründungssteuergesetz
    Gehen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf eine natürliche Person über, konnten diese bisher nur insoweit auf die  Einkommensteuer angerechnet werden, als nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch eine Einkommensteuernachzahlung verblieben ist. Ab der Veranlagung 2011 entfällt die vorrangige Verrechnungspflicht der Vorauszahlungen. Die Anrechnungsmöglichkeit ist aber ab der Veranlagung 2011 davon abhängig, ob der umgewandelte Betrieb noch vorhanden ist.

    Die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die Steuerspaltung wurden abermals um ein Jahr auf Stichtage bis zum 31.12.2012 verlängert.

  • Grunderwerbsteuer
    Da der VfGH die Bewertung der Grundstücke im Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde nunmehr die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken auf (privatrechtliche) Stiftungen in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen und die dortige Befreiungsbestimmung aufgehoben. Ab 01.01.2012 fallen für derartige Transaktionen 3,5 % Grunderwerbsteuer und zusätzlich 2,5 % StiftE-Äquivalent an. Als Berechnungsbasis wird unverändert der dreifache Einheitswert herangezogen. Obwohl sich augenscheinlich an der Gesamtbelastung von insgesamt 6 % nichts ändert, führt die Neuregelung dazu, dass künftig die Zuwendung von ausländischen Grundstücken nicht mehr der Stiftungseingangssteuer unterliegt. Bei unentgeltlicher Übertragung von inländischen Grundstücken an eine nicht mit einer Privatstiftung vergleichbaren Stiftung beträgt das StiftE-Äquivalent ebenfalls 2,5 %. Nach der bis 31.12.2011 geltenden Regelung beträgt  in diesem Falle die  Stiftungseingangssteuer 25 % zuzüglich 3,5 % Zuschlag.
  • EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
    In Umsetzung der neuen EU-Betreibungsrichtlinie soll der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet und die Durchführung effizienter gestaltet werden.