Highlights aus dem Ministerialentwurf zum AbgÄG 2012

 

Mit dem im Juli 2012 veröffentlichten Entwurf zu einem neuen Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2012) sollen 24 Gesetze geändert werden. Es ist zu erwarten, dass in der Regierungsvorlage, die nach dem Begutachtungsverfahren Ende September 2012 präsentiert werden soll, weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der neuen Immobilienbesteuerung, aufscheinen werden. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten geplanten Änderungen (die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten):

 

1. Einkommensteuer

1.1. Bescheidberichtigung
Derzeit ermöglicht eine Bestimmung in der BAO eine Bescheidberichtigung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wenn sich ein steuerlicher Sachverhalt entweder nicht oder doppelt auswirken würde (zB Berücksichtigung einer unterlassenen Rückstellung). Nunmehr soll diese Bestimmung in der BAO wieder gestrichen werden und in ähnlicher Form ins Einkommensteuergesetz iZm der Bilanzberichtigung aufgenommen werden. Der sachliche Anwendungsbereich wird damit auf das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz eingeschränkt. Im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinns soll eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen möglich werden. Die neue Bestimmung, welche ab 01.01.2013 in Kraft treten soll und erstmals auf Verstöße der Wirtschaftsjahre ab 2003 anzuwenden sein wird, soll aber nicht nur für Bilanzierende, sondern auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.

1.2. Spendenabzug
Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden soll künftig auf den Gewinn bzw Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres (und nicht wie bisher auf das Vorjahr) bezogen werden. Weiters sollen Dachverbände zur Förderung des Behindertensports in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen werden. Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders durch die Spendenorganisation eine Spendenbestätigung ausgestellt werden.

1.3. Grundstücksbesteuerung

  • Werden private Grundstücke des „Altvermögens“ in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind diese  – mit Ausnahme des Grund und Bodens – mit dem Teilwert zu bewerten. Bei einer späteren Veräußerung sind die vor der Einlage angefallenen stillen Reserven nach den Regeln für Altvermögen zu versteuern (dh mit 3,5 % des Teilwertes). Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern.
  • Diese Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung (Vermietung) eines Gebäudes des „Altvermögens“ gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA sein.
  • In Hinblick auf eine anderslautende UFS-Entscheidung soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt. Damit entfällt die Möglichkeit, einen im Privatvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteil nach Ablauf der einjährigen Spekualtionsfrist steuerfrei zu veräußern.
  • Fließt der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern oder im Privatbereich in Form einer Rente zu, steht der besondere Steuersatz von 25 % nicht zu. Die Rentenzahlungen unterliegen ab Überschreiten der Anschaffungskosten des Grundstücks dem Tarifsteuersatz.


1.4. Sonstige Änderungen

  • Der Unterhaltsabsetzbetrag soll bereits bei der Veranlagung für 2012 nur für Kinder berücksichtigt werden können, die sich im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
  • Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen.
  • Auch die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) in Zusammenhang mit der Forschungsprämie soll elektronisch erfolgen.


2. Umgründungen

  • Die Ausschüttungsfiktion für Importverschmelzungen von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern wird auf Schwesternverschmelzungen ausgedehnt.
  • Die bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft vorgesehene Ausschüttungsfiktion, durch welche die Besteuerung der bis zur Umwandlung nicht ausgeschütteten Gewinne sichergestellt werden soll, wird abermals – nach nicht einmal zwei Jahren – neu gefasst und soll künftig auf das sogenannte „Gewinnkapital“ abgestellt werden. Als Gewinnkapital wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Umwandlungskapital und den Einlagen laut Evidenzkonto bezeichnet. Durch die Anknüpfung an das steuerliche Umwandlungskapital kommt es zu einer vorgezogenen Belastung mit Kapitalertragsteuer hinsichtlich der zeitlichen Differenzen zwischen Steuer- und Unternehmensrecht. Anzuwenden ist die Neuregelung auf Umwandlungen, die nach dem 31.10.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
  • Außerdem soll das Umgründungssteuergesetz an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.


3. Umsatzsteuer

  • Die langfristige Vermietung von Beförderungsmittel (ausgenommen Sportboote) an Nichtunternehmer soll ab 01.01.2013 am Empfängerort steuerbar sein.
  • Die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen werden neu gegliedert. Die geplanten Erleichterungen für die elektronische Rechnungslegung finden Sie hier. Wird mittels Gutschrift abgerechnet, muss diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  • Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen künftig auch die Vorsteuern erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend machen können. Dies gilt nicht für Versorgungsunternehmen und solche Unternehmen, deren Vorjahresumsatz mehr als € 2 Mio betragen hat.

4. EU-Amtshilfegesetz
Mit diesem neuen Gesetz soll das bisherige EG-Amtshilfegesetz ersetzt werden. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe, die Ausweitung und Verbesserung des Informationsaustauschs, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die administrative Vereinfachung des Informationsaustauschs.
Die Möglichkeit der Amtshilfe soll nun auf alle Steuern, einschließlich der Landes- und Gemeindeabgaben, erweitert werden. Außerdem wird die Möglichkeit, den Informationsaustausch für Bankauskünfte abzulehnen, aufgegeben. Für bestimmte Einkunftsarten (zB Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen, Vermietungseinkünfte) ist ab 01.01.2014 ein automatischer Informationsaustauschvorgesehen. Mit Hilfe von Standardformblättern soll auch das administrative Verfahren zur Durchführung der Amtshilfe vereinfacht werden. Weiter ist geplant, dass österreichische Finanzbeamte an steuerlichen Ermittlungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten und vice versa teilnehmen können.


5. Finanzstrafgesetz

Eine UFS-Entscheidung aus Linz hat in der Vergangenheit zur Rechtsunsicherheit geführt, ob eine in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene Restschuld als Selbstanzeige zu werten ist.  Nunmehr soll für diese Fälle eine ausdrückliche Regelung zur Selbstanzeige geschaffen und klargestellt werden, dass die Restschuld nicht auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufgegliedert werden muss. Weiters soll klargestellt werden, dass die Zahlungsfrist zur Erlangung der Straffreiheit bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheids beginnt.

Auf Grund der Übersiedlung eines Großteils der Finanzämter Wiens an einen Standort soll nur mehr eine einzige Finanzstrafbehörde erster Instanz (nämlich das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg) mit örtlicher Zuständigkeit für alle Amtsbereiche der Finanzämter mit Sitz in Wien, eingerichtet werden.

Die Geldstrafen für die Verletzung der Anmeldeverpflichtung für Bargeldsollen verdoppelt werden, dass heißt bei vorsätzlicher Begehung von € 50.000 auf € 100.000 und bei Fahrlässigkeit von € 5.000 auf
€ 10.000.