Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:
Arbeitszeit
- Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
- Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
- Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.
Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen
- Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
- Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
- Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.
Nachtarbeitszuschlag
- Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
- Ausnahmen:
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
- Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
Freie Sonntage
- Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
- Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
- Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).
Probemonat
- Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
- Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.
Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025
- Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren
Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.
Lohnabschluss
- Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
- + ca. 6 % ab 1.5.2024
- zzgl. + ca. 2 % ab 1.11.2024
- Lohnerhöhung 2025:
- Jahresinflation 2024 plus 1 %
- Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025