Beitragsgrundlagen
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides wird für das betreffende Jahr die endgültige Beitragsgrundlage wie folgt ermittelt: Zu den der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbseinkünften werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet und durch 12 (Monate) dividiert. Aus der so ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage wird die Differenz zur vorläufigen Beitragsgrundlage gezogen und mittels Anwendung der Beitragsprozentsätze werden die monatlichen Beiträge ermittelt, welche multipliziert mit 12 die Nachbelastung bzw. Gutschrift ergeben.
Die vorläufige Beitragsgrundlage wird von den Erwerbseinkünften des dritt vorangegangenen Jahres zuzüglich der vorgeschriebenen PV- und KV-Beiträge abgeleitet, mit der aktuellen Aufwertungszahl multipliziert und durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate im dritt vorangegangenen Jahr dividiert.
Bei Neugründung erfolgt die Beitragsvorschreibung für die ersten beiden Jahre auf Basis der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage. Während es bei der KVVersicherung zu keiner Nachbemessung kommt, kann die Beitragsgrundlage in der PV-Versicherung auf Antrag in den ersten 3 Jahren auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöht werden, um den Pensionsanspruch zu erhöhen.
Bei Vorliegen eines Veräußerungs- oder Sanierungsgewinnes kann ein Antrag auf niedrigere Beitragsgrundlage gestellt werden, wenn im ersten Fall eine Reinvestition, im zweiten Fall ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Schuldnachlass vorliegt und der Betrieb nach der Sanierung fortgeführt wird. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit des ersten Teilbetrages der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum zu stellen, für den die Beitragsgrundlage vermindert werden soll.
Praxishinweise
- Prüfung der Nachbemessung
Im Kontoauszug der SVA scheint die Nachbemessung als Last- bzw. Gutschrift für Vorquartale auf und in den Erklärungen hiezu ist lediglich das betreffende Jahr angeführt, ohne Hinweis darauf, dass es sich um eine Nachbemessung handelt. Die Verprobung des (umständlichen) Rechenvorganges der SVA, der noch dazu durch das Splitting in Beitrag und Zusatzbeitrag verkompliziert wird, kann durch folgende vereinfachte Rechnung erfolgen: Die Differenz zwischen der endgültigen und der vorläufigen Jahresbeitragsgrundlage ist mit den Beitragsprozentsätzen zu multiplizieren. Bis auf eine geringe Rundungsdifferenz müssen die Beiträge mit der Vorschreibung der SVA übereinstimmen.
- Bekanntgabe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens an SVA
Werden neben diesen Einkünften noch andere, nicht der Pflichtversicherung unterliegende Einkünfte bezogen, so sind diese gemeinsam im Steuerbescheid in einer Summe (z.B. als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“) ausgewiesen. Um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden, ist es zweckmäßig, unmittelbar nach Einlangen des Steuerbescheides unaufgefordert, der SVA diese Einkünfte in SV-pflichtige und nicht pflichtige aufgegliedert schriftlich mitzuteilen.
Auswirkungen der Nachbemessung auf Leistungsberechtigungen und Optionen im GSVG
Solange eine Option nicht widerrufen wird, bleibt der Leistungsanspruch auch bei einem einkommensbedingten Anspruchswechsel erhalten. Sinkt z.B. bei der Nachbemessung die endgültige Beitragsgrundlage unter die Grenze für die Geldleistungsberechtigung und hat der Versicherte zur Sachleistung für Arzthilfe optiert, bleibt ihm der Leistungsanspruch auf Spital-Sonderklasse trotzdem erhalten.