SECHSTEL-BEGÜNSTIGUNG FÜR AUSZAHLUNG VON PRÄMIEN IN 14 TEILBETRÄGEN BLEIBT BESTEHEN!

Im Newsletter vom Dezember 2010 haben wir darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, ihre Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von im Folgejahr ausbezahlten Prämien und Tantiemen zu ändern: Danach sollten etwa bei im Folgejahr in 14 monatlichen Teilbeträgen ausbezahlten Sonderzahlungen (Tantiemen, Prämien, Jahresprovisionen) die mit den monatlichen Bezügen ausbezahlten 12 Beträge nicht mehr als laufende Bezüge eingestuft werden und daher nicht mehr zu einer Erhöhung des begünstigt (mit nur 6 %) besteuerten Jahressechstels führen, welches bisher mit den beiden mit dem 13. und 14. Bezug ausbezahlten Teilbeträgen genutzt wurde. Im vor wenigen Tagen veröffentlichten endgültigen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2010 sind die angekündigten Verböserungen erfreulicherweise weitgehend unterblieben.

 

Erfolgsabhängige Entlohnungen (zB Tantiemen, Umsatzbonifikationen, Bilanzgelder), die erst im Folgejahr ermittelt werden können, können weiterhin zum Teil als laufende Bezüge und zum restlichen Teil als sonstige Bezüge ausbezahlt werden, wenn diese Art der Auszahlung auch im Dienstvertrag vereinbart ist. Damit sollte es nach wie vor möglich sein, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbeträgen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbeträge als mit 6 % steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden. Nach unserer Auffassung sollte diese Interpretation auch auf Akontomodelle angewendet werden können (zB (teilweise) Akontierung der geschätzten, weil exakt erst Anfang 2012 feststehenden Tantieme für 2011 in 14 Teilbeträgen im Laufe des Jahres 2011); explizite Aussagen dazu enthält der Wartungserlass aber nicht. Besteht hingegen ein gesetzlicher bzw kollektiv- oder dienstvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung, Jubiläumsgeld), liegt immer ein sonstiger Bezug vor, der auch bei monatlicher Auszahlung (abweichend von den gesetzlichen, kollektiv- oder dienstvertraglichen Regelungen) nicht sechstelerhöhend wirkt.

 

Neu ist, dass Provisionsspitzen, die sich ergeben, wenn Provisionen auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung monatlich akontiert werden, ab 2011 ebenfalls als laufender (und nicht wie bisher als sonstiger) Bezug zu behandeln sind.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass künftig eindeutigen vertraglichen Auszahlungsvereinbarungen wesentliche Bedeutung zukommen wird. Da die Neuregelung zahlreiche Zweifelsfragen offen lässt, wird in unklaren Fällen eine Abstimmung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt (Lohnsteuer-Auskunft gemäß § 90 EStG) zu empfehlen sein.