Splitter

  • Gaststättenpauschalierung laut UFS EU-widrig
    Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, hat der Verfassungsgerichtshof Teile der seit dem Jahr 2000 in Kraft befindlichen Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung durch den VfGH tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft. Damit würde man meinen, dass diese Verordnung bis zum 31.12.2012 immunisiert und somit anzuwenden wäre. Dies sieht der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aber anders. In zwei Entscheidungen, die nach dem Spruch des VfGH ergangen sind, hält der UFS die Verordnung bereits jetzt für nicht anwendbar, weil sie eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe darstelle. Eine klärende Stellungnahme des BMF hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise in der Praxis war bis Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
  • Einbringung in eine am Umgründungsstichtag noch nicht errichtete GmbH
    Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer Aufsehen erregenden Entscheidung ausgesprochen, dass eine rückwirkende Einbringung in eine am Einbringungsstichtag noch nicht existente Körperschaft nicht möglich sei. Der UFS setzt sich damit über die Gesetzesmaterialien, die bisherige Rechtsprechung, die heutige Lehre und die Verwaltungspraxis hinweg. In den Richtlinien zum Umgründungssteuerrecht (Rz 749 UmgrStR) wird ausdrücklich festgehalten, dass die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein muss. Sie muss nicht einmal bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags protokolliert sein, sondern es genügt, wenn sie als vertragsfähige Vorgesellschaft existiert. Die UFS-Entscheidung wurde mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Nur für den Fall, dass der VwGH die Rechtsansicht des UFS bestätigt, würde sich das BMF der geänderten Rechtsauslegung anschließen. Die VwGH-Rechtsprechung würde nach Auskunft des BMF aber nicht rückwirkend angewendet werden. Das BMF hat dabei ausdrücklich bestätigt, dass es für alle Einbringungsstichtage bis zum Ergehen der VwGH-Entscheidung an der derzeitigen Fassung der Rz 749 UmgrStR festhalten wird (somit auch für künftige Einbringungen bis zur VwGH-Entscheidung). Laut BMF werden die Finanzämter darüber informiert, dass die abweichende UFS-Entscheidung derzeit nicht anzuwenden ist. In der Beratungspraxis kann es bei bevorstehenden Einbringungen trotz der Zusicherung des BMF sinnvoll sein, vor der Durchführung der Einbringung eine schriftliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt zur gegenständlichen Frage einzuholen um damit zusätzlich den Vertrauensschutz aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erlangen.
  • Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben –  Beiziehung der SVA der gewerblichen Wirtschaft auf Antrag seit 01.09.2012 möglich!
    Bei der Abgrenzung von Dienstverträgen zu freien Dienstverträgen und zu Werkverträgen kommt es in der Praxis zunehmend zu Problemen. Insbesondere die Prüfer der Gebietskrankenkassen kommen im Rahmen einer „Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ (GPLA) immer öfter zum Ergebnis, dass als Werkvertragsnehmer behandelte Personen nach deren Ansicht als echte oder freie Dienstnehmer anzusehen seien. In diesen GPLAs wurden bis dato die für Werkvertragsnehmer zuständigen Sozialversicherungsanstalten (für Gewerbetreibende bzw Bauern) nicht gehört. Die Trägerkonferenz des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger hat nunmehr beschlossen, dass Vertreter der SVA der gewerblichen Wirtschaft bzw der Bauern seit dem 01.09.2012 die Möglichkeit haben, an der Schlussbesprechungeiner GPLA teilzunehmen und Empfehlungen auszusprechen, in der von der GKK eine Umqualifizierung eines (vermeintlichen) Versicherungsverhältnisses nach dem GSVG oder BSVG beabsichtigt ist. Die Empfehlungen der teilnehmenden SVA sind auf Wunsch des Arbeitgebers in die Niederschrift über die Schlussbesprechung aufzunehmen. Die prüfende GKK ist dazu angehalten, die zuständige SVA zur Schlussbesprechung einzuladen. Diese neue Maßnahme ist vorerst mit Ablauf des 31.12.2013 befristet und soll in diesem Zeitraum evaluiert werden.
  • VfGH prüft die Anknüpfung der Grunderwerbsteuer an den Einheitswert
    Der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetzesprüfungsverfahren jener Bestimmung eingeleitet, wonach bei einem unentgeltlichen Grundstückserwerb der (dreifache) Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) heranzuziehen ist.
    Grundsätzlich hält der VfGH eine unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben im Grunderwerbsteuergesetz für zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist. Bedenken hat der VfGH, ob die Anknüpfung an die niedrigen, jahrzehntelang nicht wertangepassten Einheitswerte geeignet ist, die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen. Im Prüfungsverfahren wird nach Ansicht des VfGH zu klären sein, ob die Anknüpfung an die Einheitswerte im Interesse der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt sein kann.
    Im Fall einer Aufhebung wäre künftig der gemeine Wert von unentgeltlich erworbenen Grundstücken als Bemessungsgrundlage der GrESt heranzuziehen.
  • UID-Büro seit 01.08.2012 geschlossen
    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn. Gerade bei Rechnungen an Kunden in der EU, die steuerfrei ausgestellt werden, sollte dessen UID-Nummer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf Gültigkeit geprüft werden. Bis 31.07.2012 gab es dafür ein eigenes UID-Büro, das nun geschlossen ist. Anfragen, ob eine UID-Nummer gültig ist, können am einfachsten elektronisch über FinanzOnline oder den EU-Server (ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) getätigt werden. Sollte es technische Probleme bei der Abfrage eines bestimmten Landes geben oder die technischen Voraussetzungen fehlen, kann eine telefonische oder schriftliche Anfrage direkt an das für den Anfragenden zuständige Finanzamt gerichtet werden.
  • Autobahnvignette ab 2013 geringfügig teurer
    Die Preise für Vignetten, die für die Benützung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von einspurigen und mehrspurigen KFZ (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t) zu bezahlen sind, werden ab 2013 wie folgt erhöht:
Vignettenpreise einspurige KFZ mehrspurige KFZ
bisher NEU    bisher NEU
Jahresvignette 31,00 € 32,10 € 77,80 € 80,60 €
2-Monatsvignette 11,70 € 12,10 € 23,40 € 24,20 €
10-Tagesvignette 4,60 € 4,80 €
8,00 € 8,30 €