Steuerhilfe für Katastrophenopfer

Wie die Unwetter des Sommers 2009 gezeigt haben, werden immer mehr Menschen in Österreich jedes Jahr Opfer von Naturkatastrophen. Die finanziellen Auswirkungen solcher Katastrophen können durch eine Reihe von Steuerbegünstigungen zumindest gemildert werden, sodass wir nochmals auf folgende Details verweisen:
1. Außergewöhnliche Belastung

 

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie zB Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Je nach Höhe des Einkommens werden damit die Aufwendungen vom Finanzminister mit 36,5 % (= Eingangssteuersatz) bis 50 %
(= Höchststeuersatz) steuerlich subventioniert.

 

Absetzbar sind folgende Kosten:

 

a. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Dachstuhlentsorgung nach Sturm- oder Schneekatastrophe, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).

 

b. Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte (zB bei weiterhin nutzbaren Wohnungen oder Häusern: Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, Erneuerung des Verputzes, Ausmalen, Sanierung der Kanalisation, Reparatur bzw. Wiederherstellen von Zäunen, Sanierung von Gehsteigen, Reparatur beschädigter PKWs).

 

c. Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (zB erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Neuanschaffung PKW, Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr etc.).

 

Wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen gilt der Grundsatz: Die Kosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie zwangsläufig sind. Die Absetzbarkeit beschränkt sich daher grundsätzlich auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (zB Schiausrüstung, Schallplattensammlung, Weinkühlschrank) sowie die Mehrkosten einer Luxusausstattung bei notwendigen Wirtschaftsgütern (zB Massivholzküche) können daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Für die Absetzbarkeit gelten folgende Regeln:

  • Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (siehe oben Punkt a) sind voll absetzbar, und zwar auch dann, wenn sie ein „Luxusgut“ betreffen (zB Kosten für die Reinigung eines durch Hochwasser verschlammten Schwimmbades oder Wochenendhauses).
  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung von noch nutzbaren Vermögensgegenständen (siehe oben Punkt b) sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden (die Sanierung des wegen Hochwasser defekten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar).
  • Absetzbar sind auch die tatsächlichen Kosten (im Ausmaß des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (siehe oben Punkt c), allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von zB Sportgeräten und von „Luxusgütern“ (zB zerstörte Weinsammlung). Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine „Luxustangente“ ausgeschieden werden.
  • Gibt es für zerstörte Wirtschaftsgüter einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt (wie zB für PKWs), ist nur der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes absetzbar.

Erhält ein katastrophenbetroffener Steuerpflichtiger steuerfreie Subventionen (zB aus dem Katastrophenfonds oder sonstige öffentliche Mittel, wie zB Wohnbauförderung), steuerfreie Spenden oder steuerfreie Bezüge (zB steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers – siehe unten), kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Auch Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB Erlöse aus dem Verkauf eines PKW-Wracks) sind in Abzug zu bringen. Weiters kürzen auch Versicherungsentschädigungen (zB aus einer PKW-Kaskoversicherung) die grundsätzlich absetzbaren Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut.

 

Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31.10. des laufenden Jahres die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor der Lohnabrechnung für Dezember) vorgelegt, so kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung des laufenden Jahres) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.

 

Selbständige, die eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuervorauszahlungen leisten, können mit Hinweis auf absetzbare Katastrophenschäden sogar bis 31.10. des laufenden Jahres eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen.

 

 

KlientenInfo-Tipp:

 

Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben auf mehrere Jahre verteilt werden (entweder durch entsprechende Planung der Sanierungsmaßnahmen, durch Vereinbarung von Zahlungszielen mit den beauftragten Firmen oder im Wege der Kreditfinanzierung, wobei im letzteren Fall dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar sind).

 

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem zuständigen Finanzamt im Regelfall die von Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden – soweit noch möglich – auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.

 

 

 

2. Weitere Steuerbegünstigungen für Katastrophenopfer (insbesondere für Unternehmen)

  • Im Rahmen der neuen, ab 2009 geltenden Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden für die Hilfestellung in Katastrophenfällen im Ausmaß von bis zu 10 % des Einkommens bzw. Gewinnes des Vorjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at). Dies ist etwa bei der Caritas, beim Roten Kreuz oder bei der Katastrophenhilfe der österreichischen Frauen der Fall.
  • Unternehmer können darüber hinaus seit 2002 zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt alle Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (zB durch mediale Berichterstattung, Eigenwerbung auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben).
  • Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind zur Gänze steuerfrei (gilt für Geld- und Sachzuwendungen).
  • Werden Unternehmen von einer Katastrophe getroffen, so sind sämtliche Ausgaben für die Beseitigung der Katastrophenschäden ohnedies steuerlich voll absetzbar. Erhält ein solches Unternehmen Spenden (egal von wem), sind diese zur Gänze steuerfrei. Werden die Spenden ausdrücklich für Instandsetzungen oder für die Wiederbeschaffung von Investitionen gewährt, die durch eine Katastrophe vernichtet wurden (zB Maschinen), so kürzen sie allerdings die Instandsetzungskosten bzw. die Investitionskosten (und damit auch die zukünftig absetzbaren Anlagenabschreibungen).