Steuerliche Neuerungen ab 01.01.2012

  • Erweiterung der steuerlichen Spendenbegünstigung

    Nach der schon seit 2009 geltenden Rechtslage können Spenden an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc; weiters Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe) bis maximal 10 % des Gewinnes bzw des Einkommens des unmittelbar vorangegangenen (Wirtschafts-)Jahres steuerlich als Betriebsausgabe bzw Sonderausgabe abgesetzt werden.

    Mit Jahresbeginn 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wesentlich erweitert, und zwar um Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, weiters um Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Ferner wurden in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, einbezogen. Schließlich kann ab 2012 auch an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) steuerbegünstigt gespendet werden.

    Übrigens: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von € 400 steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden.

  • Verlängerung der Möglichkeit zur Steuerspaltung

    Die Möglichkeit, alternativ zur gesellschaftsrechtlichen Spaltung von Kapitalgesellschaften eine sogenannte „Steuerspaltung“ nach den §§ 38a bis 38f UmgrStG vorzunehmen, wurde um ein weiteres Jahr, und zwar bis auf Stichtage, die vor dem 01.01.2013 liegen, verlängert.

  • Besteuerung von Grundstücken bei Zuwendung an Privatstiftungen

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Wirkung 31.12.2011 jene Bestimmung des Stiftungseingangssteuergesetzes aufgehoben, der zufolge die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendung von Grundstücken an Stiftungen vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist. Die nunmehr vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung sieht vor, dass die Widmung von Grundstücken an Privatstiftungen nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei wird bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken neben dem üblichen Steuersatz von 3,5 % auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt bei unentgeltlichen Übertragungen aber weiterhin der dreifache Einheitswert. Zuwendungen ausländischer Grundstückeunterliegen ab 01.01.2012 keiner Besteuerung mehr!

  • Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

    Das Reverse-Charge-System wurde ab 01.01.2012 auf folgende Lieferungen erweitert:
    – Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß EU-Richtlinie;
    – Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten € 5.000 beträgt.
  • Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer

    Steuerbefreiung für Auslandsmontagen neu geregelt
    Die bisherige Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen, die bekanntlich vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2010 aufgehoben wurde, wurde grundlegend neu geregelt. Ab 01.01.2012 werden 60 % der laufenden Bezüge (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, das ist für 2012 monatlich € 4.230) von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei belassen, wenn
    – die Auslandstätigkeit – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist,
    – jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    – die Entsendung aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgt,
    – der Einsatzort mehr als 400 km von der nächstgelegenen österreichischen Grenze entfernt ist,
    – die Entsendung nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt und
    – die Arbeit unter im Gesetz näher definierten erschwerten Bedingungen erfolgt.
    Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer, DB-FLAF und DZ.
    Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inklusive Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung) geltend macht.
    Für jene Arbeitnehmer, deren Einsatzort innerhalb der 400 km-Zone liegt und die nach der Neuregelung daher nicht mehr unter die Begünstigung fallen, kann für 2012 noch die ursprünglich vorgesehene Übergangsregelung angewendet werden, wonach
    33 % der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei bleiben.

    Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien 
    Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes:

    Wegzeit für einfache Wegstrecke Benützung Massenbeför-derungsmittel (MBM) Anmerkung
    bis 90 Minuten zumutbar
    zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden) zumutbar wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz
    über 150 Minuten (2,5 Stunden) unzumutbar

    Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.

    Sachbezug Dienstwohnung
    Die Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche betragen für 2012 unverändert gegenüber 2011:

    Burgen-
    land
    Kärnten Salz-
    burg
    Steier-
    mark
    Tirol Vorarl-
    berg
    Wien
    4,47 € 5,74 € 5,03 € 5,31 € 6,78 € 6,76 € 5,99 € 7,53 € 4,91 €

    Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gelten ab 2012 keine Übergangsbestimmungen mehr. Das bedeutet, dass die obigen Richtwerte erstmals voll zum Tragen kommen (2011 waren nur
    75 % der Erhöhung anzusetzen).

  • Neuerungen im Bereich der Bundesabgabenordnung

    Berufungszinsen gem § 205a BAO: 
    Wird im Falle der Berufung gegen eine Steuervorschreibung die Steuer zunächst bezahlt, in der Folge aber die Berufung gewonnen, so wird die bezahlte Steuer zwar wieder gutgeschrieben, bisher allerdings ohne Verzinsung. Dieses einseitige Zinsenrisiko des Steuerpflichtigen wird ab 2012 dadurch beseitigt, dass ab 01.01.2012 im Falle der positiven Erledigung einer Berufung die bereits bezahlten und durch die Berufung wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge verzinst werden. Die Berufungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 2,38 % pa. Zinsen die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind aber nicht festzusetzen. Berufungszinsen werden nur für den Zeitraum ab Entrichtung der strittigen Steuer bis zur Berufungsentscheidung gutgeschrieben. Wurden strittige Abgaben bereits vor dem 01.01.2012 entrichtet, erfolgt eine Verzinsung erst ab dem 01.01.2012. Im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gibt es nach wie vor keine Berufungszinsen. Zu beachten ist, dass Berufungszinsen, die mit Einkommen- oder Körperschaftsteuern in Zusammenhang stehen, nicht steuerbar sind, dh nicht versteuert werden müssen! Berufungszinsen für andere Steuern (wie zB Umsatzsteuer oder Lohnabgaben) sind hingegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und steuerpflichtig. Eine Gutschrift von Berufungszinsen erfolgt nur auf Antrag.

    Bescheidberichtigung nach § 293c BAO: 
    Nach dieser neuen Bestimmung kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Abgaben- oder Feststellungsbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein Sachverhalt bei periodenübergreifender Betrachtung nicht oder doppelt berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein abgabenrelevanter Sachverhalt (wie zB Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen) doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmung dient zwar der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung, höhlt aber andererseits einmal mehr die Rechtsbeständigkeit aus. Die Berichtigung nach § 293c BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

  • Neuerungen im Bereich des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG)

    Neugründer, die Arbeitskräfte beschäftigen, sind schon nach bisheriger Rechtslage von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) für die Dauer von 12 Monatenab dem Monat der Neugründung befreit. Da diese im NeuFöG geregelte Befreiung in der Praxis mangels sofortiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft ins Leere ging, wurde sie dahingehend geändert, dass sie nunmehr in den ersten 36 Monaten ab dem Gründungsmonat in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung steht aber weiterhin nur für 12 Monate innerhalb dieses dreijährigen Zeitraumes zu. Die 12-Monats-Frist beginnt mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst  ab dem 12. Monat nach der Neugründung beschäftigt, reduziert sich die Befreiung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.