Vereine

1. Aktualisierung der Vereinsbesteuerung
Im kürzlich veröffentlichten Wartungserlass 2012 zu den Vereinsrichtlinien 2001 hat das Finanzministerium Anpassungen an gesetzliche Änderungen und Klarstellungen in die Vereinsrichtlinien eingearbeitet. Im Folgenden daraus die wichtigsten Aussagen für die Praxis:

1.1. Allgemeiner Teil
Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, stehen steuerliche Begünstigungen zu. Zu den einzelnen Kriterien erfolgten folgende Klarstellungen:

  • Gemeinnützige Zwecke: Um das Kriterium „Förderung der Allgemeinheit“ noch zu erfüllen, darf der Mitgliedsbeitrag künftig bis zu € 2.160 p.a. (bisher € 1.800 p.a.) betragen.
  • Mildtätige Zwecke: Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Die Grenze, wonach Personen als „materiell hilfsbedürftig“ angesehen werden, wurde an die für 2011 geltenden Richtsätze des ASVG angepasst (Einzelperson
    € 814,82; im Familienverband lebende Ehegatten € 1.221,68; Erhöhungsbetrag je zu versorgendes Kind unter 24 Jahre € 125,72).
  • Kirchliche Zwecke: Die Zeugen Jehovas in Österreich und die Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich wurden in die Liste der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften aufgenommen.
  • Begünstigter Zweck: Es wird klargestellt, dass die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts keine gemeinnützige Tätigkeit  ist (zB Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH).
  • Begünstigter Spendenempfänger im Sinne des § 4a EStG: Um als „begünstigter Spendenempfänger“ im Sinne des § 4a EStG zu gelten, muss in den Statuten vorgesehen sein, dass das Vermögen bei Vereinsauflösung  für den in der Satzung genannten begünstigten Zweck erhalten bleibt. Für die Kontrolle der Statuten ist österreichweit das Finanzamt 1/23 in Wien, welches über Antrag auch den Spendenbegünstigungsbescheid erteilt, zuständig.
  • Satzungsmängel: Bei Satzungsmängel sind abgabenrechtliche Begünstigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer steht idR erst ab dem Folgejahr der Behebung der Mängel zu. TIPP: es empfiehlt sich daher, vorab die Statuten dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen.

1.2. Mittel zur Erreichung begünstigter Zwecke

  • Zur Vereinstätigkeit: Veranstaltet ein Musikverein Konzerte, ist dies regelmäßig ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Dem steht auch nicht entgegen, dass durch diese kulturelle Veranstaltung regionale bzw touristische Interessen gefördert werden. Allerdings ist dann von einem Gewerbebetrieb auszugehen, wenn sich die Tätigkeit des Vereins aufgrund vorliegender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr von einem gewerblichen Konzertveranstalter unterscheidet.


1.3. Körperschaftsteuer

  • Die Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken zum Selbstkostenpreis (wie zB Vereinszeitung, Broschüre, Veranstaltungsprogramm) kann je nach Art und Umfang des Inhalts und des Umfangs der erzielten Werbeeinnahmenentweder einen unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen. Beträgt der Anteil der Seiten mit zweckfremden Inhalt (zB Anzeigen) oder der Werbeeinnahmen bis zu 25 % der Gesamtseitenzahl bzw Gesamteinnahmen liegt noch ein unentbehrlicher (steuerfreier) Hilfsbetrieb vor, bei einem Anteil bis zu 50 % ein (steuerpflichtiger) entbehrlicher Hilfsbetrieb und über 50 % ein begünstigungsschädlicher Betrieb.
  • Fundraising-Dinner und Benefizveranstaltungen: Werden im Rahmen von Wohltätigkeits- oder Charityveranstaltungen, bei denen der Spendensammelzweck eindeutig im Vordergrund steht, gesammelte und gespendete Gegenstände verkauft bzw versteigert, handelt es sich um einen entbehrlichen (grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtigen) Hilfsbetrieb. Als steuerpflichtige Einnahme kann der Verkehrswert des versteigerten Gegenstandes angesetzt werden, wenn der Versteigerungserlös den Verkehrswert um 100 % übersteigt. Die Differenz kann als steuerfreie Spende behandelt werden. Als Betriebsausgabe kann der mit dem Teilwert bewertete versteigerte Gegenstand abgezogen werden. Der Teilwert kann vereinfachend mit 50 % des Versteigerungswerts geschätzt werden, sodass in der Regel kein steuerpflichtiger Gewinn verbleibt.
  • Bei Fundraising-Dinners übersteigt üblicherweise der Beitrag erheblich den Wert der erbrachten Leistung (zB Konsumation). Der übersteigende Betrag ist eine Spende. Vereinfachend kann der steuerpflichtige Gewinn aus einer solchen Veranstaltung mit 10 % der auf den Wert der erbrachten Leistung entfallenden Einnahmen angesetz werden.
  • Nachhaltig durchgeführte Benefizveranstaltungen, bei denen Künstler und Sportler ausschließlich unentgeltlich auftreten oder Kunstwerke kostenlos zur Verfügung stellen, sind begünstigungsschädliche Betriebe. Die erzielten Gewinne können in einer Ausnahmegenehmigung von der Steuerpflicht befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Verfolgung gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke einwandfrei erkennbar ist.
  • Besteuerung Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerung:Begünstigte Vereine sind mit allen Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen beschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, ob diese dem KESt-Abzug unterliegen oder nicht. Dazu gehören insbesondere  Zinserträge auf Geldeinlagen, Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Erträge aus Investmentfonds, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von Körperschaften und Einkünfte aus Derivaten. Ausgenommen sind Erträge aus Schachtelbeteiligungen, genossenschaftliche Rückvergütungen, Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds und aus Förderungsdarlehen und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.04.2012 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG, ausgenommen das Grundstück ist einem befreiten Betrieb zuzurechnen.

1.4. Umsatzsteuer

  • Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres € 100.000 nicht überstiegen haben. Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu € 30.000 betragen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich keine Vorauszahlung ergibt.
  • Ein Verein, der der Erwerbsbesteuerung unterliegt, muss eine UID-Nummer beantragen, damit andere Unternehmer steuerfrei innergemeinschaftlich an den Verein liefern können.

1.5. Mitarbeiter des Vereins

  • Personen, die in einem freien Dienstverhältnis stehen, unterliegen ab dem Jahr 2010 der Kommunalsteuerpflicht.
  • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von einem begünstigten Sportverein an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, sind in Höhe von € 60 pro Einsatztag (max. € 540 pro Monat) steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist für Sportler, die der pauschalen Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige unterliegen, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Berücksichtigung der Steuerbefreiung kann im Wege der Antragsveranlagung erfolgen.
  • Mit dem Künstler- und Sportler-Erlass wurde im Interesse einer Vereinfachung folgende Regelung getroffen: Erhält ein beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler oder Vortragender im Rahmen einer inländischen Veranstaltung neben Kostenersätzen maximal € 1.000, so kann bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen vom Steuerabzug abgesehen werden.

2. Spendenbegünstigungsbestätigung bis 30.09.2012
Begünstigte Einrichtungen haben jährlich dem Finanzamt 1/23 innerhalb von 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme/Verbleib in die Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.