Alle Jahre wieder stellen sich viele Selbständige und Arbeitnehmer die Frage, wer muss bis wann welche Einkommensteuererklärung abgeben? Im Folgenden ein Überblick dazu. Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2008 (maximal bis 31. März bzw 30. April 2010), wobei die Anspruchsverzinsung ab dem 30.09.2009 zu beachten ist.
- Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung
Grund zur Angabe der Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis | |
Papierform | eletronisch | ||
Steuerpflichtiges Einkommen mehr als € 10.000 | E1 | 30.04.2009 | 30.06.2009 |
Steuerpflichtiges Einkommen weniger als € 10.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung |
E1 | 30.04.2009 | 30.06.2009 |
In Einkünften sind ausländische Kapitalerträge (Sondersteuersatz 25 %) enthalten | E1 | 30.04.2009 | 30.06.2009 |
- Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und das Gesamteinkommen beträgt mehr als € 10.900 – Arbeitnehmerveranlagung
Grund zur Angabe der Steuererklärung |
Formular |
abzugeben bis |
Papierform elektronisch | ||
(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte mehr als € 730 |
E 1 | 30.04.2009 30.06.2009 |
Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern |
L1 | 30.09.2009 30.09.2009 |
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt |
L1 | 30.09.2009 30.09.2009 |
Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen |
L1 | Aufforderung durch Finanzamt |
Freibetragsbescheid wurde berücksichtigt, tatsächliche Ausgaben sind aber geringer |
L1 | Aufforderung durch Finanzamt |
Freiwillige Steuererklärung | L1 | bis Ende 2013 |
TIPP:
In einigen Fällen macht es Sinn, wenn Sie freiwillig eine Steuerveranlagung beantragen (was bis fünf Jahre rückwirkend möglich ist), weil Sie bisher zuviel Steuer bezahlt haben:
- Sie haben unregelmäßige Gehaltsbezüge bzw in einigen Monaten überhaupt kein Gehalt bezogen, sodass auf das Jahr gerechnet zuviel Lohnsteuer abgezogen wurde.
- Es wurden steuerlich absetzbare Ausgaben nicht berücksichtigt, weil sie zB erstmalig angefallen sind (zB außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten, Werbungskosten für Fortbildung).
- Aus anderen Einkünften (zB Vermietung einer Wohnung) ist im betreffenden Jahr ein Verlust entstanden, der mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden kann.
- Sie haben im betreffenden Jahr so wenig verdient, dass Sie den Anspruch auf negative Einkommensteuer geltend machen sollten.