und Stellungnahme zu der über die Medien angeklungene Diskussion über Pauschalierungen von Unternehmen bis zu einem Umsatz von € 255.000 p.a. In der Vergangenheit waren bestimmte Betriebe in der Gastronomie („mit Vollverpflegungssortiment“ bis zu einem Jahresumsatz von maximal € 255.000) in Form eines zu versteuernden Gewinnes von 5,5 Prozent der Einnahmen plus € 2.180 […]
(§§ 2b, 10 Abs 45 AMPFG), mit 01.01.2013 in Kraft getreten Diese „Geldbeschaffungsmaßnahme“ sieht vor, dass ab sofort bei Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber ein Betrag von € 113,- (gilt 2013, diese Summe wird jährlich durch eine Aufwertungszahl angepasst) an den Krankenversicherungsträger zu entrichten ist. Die neue Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe lautet N80. In welchen Fällen[…..]