4.1 Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria
Seit 01.01.2016 ist bekanntlich bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungenbzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:
1) das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
2) die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
3) der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.
Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter
Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.
4.2 Teilnehmende Länder am automatischen Informationsaustausch (AIA)
Mit dem Common Reporting Standard der OECD wurde ein multinationaler automatischer Informationsaustausch (AIA) geschaffen, zu dessen Umsetzung sich bereits über 100 Staaten verpflichtet haben.
Der AIA betrifft die Meldung von definierten Konto- und Depotdaten von Personen, welche ihr Vermögen bei ausländischen Finanzinstituten veranlagt haben. Sämtliche Institute der am AIA teilnehmenden Länder sammeln die relevanten Daten ihrer ausländischen Kunden und übermitteln diese an ihre lokalen Finanzbehörden, welche ihrerseits die Daten an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kunden weiterleiten.
Österreich hat diesen Standard im August 2015 umgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass Informationen im Bereich der Veranlagung von Kapitalvermögen zwischen Österreich und den teilnehmenden Staaten ausgetauscht werden. Zur Klarstellung, welche Staaten und Territorien als am AIA teilnehmende Staaten gelten, hat das BMF mit 10. Jänner 2017 eine Information zur im Dezember 2016 per Verordnung erlassenen Länderliste kundgemacht, welche auch alle EU-Staaten und deren überseeischen Gebiete auflistet. Folgende Länder sind daher umfasst:
Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (inkl Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus, St. Martin), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (inkl. Bonaire, Saba, Sint Eustatius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (inkl der Kanarische Inseln), Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (inkl Gibraltar), Zypern.
4.3 VwGH zur Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Schenkungsvertrags
Der VwGH hat jüngst entschieden, dass die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer auch bei einvernehmlicher Auflösung eines Schenkungsvertrags zusteht.