Aktuelles zur Registrierkassa

2.1 Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Die seit 01.01.2016 eingeführte Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als

€ 15.000, wovon zumindest  € 7.500 in bar erzielt werden, kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 06.07.2016 über einen kurzfristigen Abänderungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barum­satz­verordnung angepasst.

  • Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ wurde auf folgende Bereiche ausgeweitet:

–       Alm-, Berg-, Schi und Schutzhütten,

–       Buschenschänken mit Betrieb bis zu 14 Tagen im Jahr,

–       Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden.

Für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrier­kasse möglich, wenn der Jahres­umsatz aus den angeführten Tätigkeiten je­weils weniger als € 30.000 (netto, ohne USt) beträgt. Auch bei den bisher schon be­günstigten „Umsätzen im Freien“ wird nur mehr auf diesen Umsatz „im Freien“ abgestellt und nicht mehr auf den Umsatz des gesamten Betriebes.

Die Begünstigung für Vereinskantinen war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und anderen Vereinen einen starken Wettbewerb mit der gewerblichen Gastronomie sehen. Als Ausgleich wurde die Zusammen­arbeit mit der Gastronomie bei Vereinsfesten erleichtert (siehe Punkt 2.2).

  • Weiters wurde klargestellt, dass Umsätze von Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes sofort und nicht erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte erfasst werden müssen.
  • Die  Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute entfällt.
  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheits­einrichtung („elektronische Signatur“) von Registrierkassen wird vom 01.01.2017auf den 01.04.2017 verschoben.
  • Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist dies auch künftig so absehbar, dann entfällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahrs.

2.2 Entschärfung für gemeinnützige Vereine

Gleichzeitig wurden auch einige Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Parteifeste beschlossen:

  • Kleines Vereinsfest: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr sind steuerlich begünstigt, unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht und schaden damit nicht der Gemeinnützigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48 Stunden.
  • Für Parteien gelten die gleichen Regeln, allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Das ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz € 15.000 nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen gelten unabhängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit.
  • Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich.
  • Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen (zB Familien­mitglieder) bei kleinen Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstig­ung nicht.

 

2.3 Maturabälle

Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen stellt folgende wesentliche Punkte klar:

Wird ein Maturaball durch einen bestehenden gemeinnützigen Verein (zB Elternverein) organisiert, muss darauf geachtet werden, dass die Abhaltung von Ballveranstaltungen in den Statuten des Vereins vorgesehen ist, damit der Verein nicht den Status der Gemeinnützigkeit verliert. Daraus resultiert auch, dass der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss.

Achtung: die Finanzierung der Maturareise für alle Maturanten ist kein gemeinnütziger Zweck. Allerdings eine Unterstützung für bedürftige Schüler, wie bei anderen Schulveran­staltungen, schon.

Bei Durchführung eines durch die Statuten gedeckten Schulballs ist darauf zu achten, ob ein kleines oder großes Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich um ein großes Vereinsfest, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus dem Ball und allfällige andere schädliche Umsätze nicht mehr als € 40.000 pro Jahr betragen, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Bei höheren Umsätzen wäre eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt zu beantragen.

Wem dieses alles zu kompliziert ist, erhält in der Info vom BMF gleich einen Ausweg präsentiert: Wird nämlich die Durchführung des Schulballs einem Personenkomitee (zB Schüler/ Eltern eines Maturajahrgangs) übertragen, so stellt dieses Komitee eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. In aller Regel wechselt dieses Personenkomitee nach Durchführung des Schulballs, womit diese Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht ausgeübt wurde und daher die erzielten Einkünfte keine Einkunftsquelle der beteiligten Personen darstellt. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb weder Umsatz- noch Einkommensteuerpflicht besteht.

Zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Maturabällen gilt folgendes: verliert ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus und wird damit unternehmerisch tätig, so besteht auch für den Verein bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Jahresumsatz, davon mehr als € 7.500 bar) Registrierkassenpflicht. Wird die Organisation der Ballveranstaltung durch ein Personenkomitee – wie oben dargestellt – durchgeführt, dann besteht mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen– und Belegerteilungspflicht.

2.4. Registrierkassenprämie – was ist zu beachten

Wer im Zeitraum zwischen 01.03.2015 und 31.03.2017 eine elektronische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann nicht nur die Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern hat auch Anspruch auf eine Registrier­kassen­prämie.

Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabe­station eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet werden kann. Die Prämie beträgt
€ 200 pro Erfassungseinheit. Bei elektronischen Kassen­systemen, die über mehrere Eingabe­stationen verfügen, stehen zumindest € 200 pro Kassensystem, maximal aber € 30 pro Ein­gabe­station zu.

 

Beispiel: einem Kassensystem mit bis zu sechs Eingabeeinheiten stehen € 200 zu. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie nach der Zahl der Eingabestationen (7x € 30 = € 210 Prämie)

 

Die Prämie ist mit einem eigenen Formular (E 108c) in einer Gesamtsumme je betrof­fen­em Jahr (2015, 2016, 2017) zu beantragen. Dies ist auch möglich, selbst wenn die Haupt­erklärungen noch nicht eingebracht wurden.

Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung. Eine  doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für die bereits anlässlich der Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist im Fall nachträglicher Umrüstungskosten ausgeschlossen.

Nun noch ein tieferer Blick zu Fragen in Zusammenhang mit den Anschaffungskosten: Die volle Prämie steht im Fall der Anschaffung zu, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Auch Teilkomponenten begründen den Prämienanspruch. Damit steht die Prämie auch für die Anschaffung einer App für ein schon vorhandenes Smartphone / Laptop zur Nutzung der Registrierkassenfunktion oder für den Kauf eines Kartenlesegerätes oder Belegdruckers zu. Da nur die Anschaffung für den eigenen Betrieb einen Prämienanspruch begründet, muss das angeschaffte Wirtschaftsgut auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommen. Registrierkassen ohne sinnvolle Eigennutzung im Betrieb oder zum Zweck der Weiterveräußerung sind nicht begünstigt. Für die Prämie ist der Anschaffungszeitpunkt maßgebend, dh jener Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde.

Auch wenn die Kosten für die angeschafften Wirtschaftsgüter zur Gänze im laufenden Aufwand erfasst wurden, stehen sie zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zur Verfügung.