Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer und österreichischer Unternehmer im Drittland
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.06.2016 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2015 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadteingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.06.2016 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2015.