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1.1 Berechnungsprogramm zur Grundstückwertverordnung (GrWV) online

Zur leichteren Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer hat das BMF auf seiner Homepage ein Berechnungsprogramm zur Berechnung des Grundstückswertes  nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückswertverordnung online geschaltet. Das Berechnungsprogramm ist unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ aufrufbar. Die Abfrage des für die Berechnung notwendigen Bodenwertes kann über FinanzOnline unter „Sonstige Anträge“ erfolgen. Als Betrefftext ist „Bescheidkopie des Einheitswertes/Bodenwertanfrage“ auszuwählen.
Die Berechnung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell ist aber nur eine von drei Möglichkeiten, den Grundstückswert zu ermitteln. Alternativ bleibt es jedem Abgabepflichtigen unbenommen, den Grundstückswert auf der Basis des Immobilienpreisspiegels des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Österreichs oder durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. In der Praxis soll das Pauschalwertmodell in der überwiegenden Zahl der Fälle zu den niedrigsten Grundstückswerten führen.
Das Ergebnis des Berechnungsprogramms kann ausgedruckt und soll im Fall der Selbstberechnung oder einer elektronischen Abgabenerklärung den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden. Durch Unterschrift des Steuerpflichtigen kann die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert werden.

1.2 Einfrieren der Richtwerte für Mieten

Unter der klingenden Bezeichnung „2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber die mit 01.04.2016 vorgesehene Indexanpassung der mietrechtlichen Richtwerte wieder einmal sistiert. Auf Grund dieser Gesetzesänderung gelten die bisherigen Richtwerte unverändert bis zum 31.03.2017 weiter. Die bereits seit 01.04.2014 anwendbaren Richtwerte je m² Wohnnutzfläche (Werte in €) betragen daher weiterhin:

 

Burgenland Kärnten Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien
4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39

 

Die nächste Erhöhung der Richtwerte soll plangemäß mit 01.04.2017 und dann wieder alle zwei Jahre erfolgen. Die Richtwerterhöhung per 01.04.2017 wird dann auf Basis der Veränderung des Durchschnitts des Jahres 2013 zum Durchschnitt des Jahres 2016 des VPI 2013 errechnet werden – wenn dem Gesetzgeber bis dahin nicht was Anderes in den Sinn kommt.

1.3 Spendenabsetzbarkeit für Kunst- und Kultureinrichtungen ab 01.01.2016

Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde der Kreis der steuerlich begünstigten Spendenempfänger auf Körperschaften, die der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Aktivitäten entfalten und durch die öffentliche Hand gefördert werden, ausgeweitet. Absetzbar sind seit 01.01.2016 Geld- und Sachspenden an bestimmte Kunst- und Kultureinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung auf der dafür vorgesehenen Liste auf der Homepage des BMF eingetragen sind.

1.4 VwGH bestätigt: Auszahlung eines Pflichtsteils durch Privatstifung unterliegt nicht der KESt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat bereits im Jahr 2014 die Meinung der Finanzverwaltung verworfen und entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben besteht unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine – für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche – von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers. Der VwGH hat nun bestätigt, dass die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Dieses Erkenntnis ist nicht zuletzt in Hinblick auf die mit 01.01.2017 in Kraft tretende Erbrechtsreform von größter Bedeutung, da ja in Zukunft alle Vermögenszuwendungen an eine Stiftung als anrechnungspflichtige Schenkungen zu werten sind und damit die Stiftungen viel häufiger Pflichtteilszahlungen leisten werden müssen.


1.5 VfGH lehnt Beschwerde gegen „nutzlose“ Sozialversicherung ab

Viele Pensionsbezieher ärgern sich darüber, wenn sie für eine Nebentätigkeit zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere für die Pensionsversicherung) bezahlen müssen. Dass dies rechtens ist, hat der VfGH jüngst wieder bestätigt, und zwar auch dann, wenn nach menschlichem Ermessen dadurch kein zusätzlicher Pensionsanspruch erworben werden kann. Nach Ansicht des VfGH ist die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft verfassungsrechtlich unbedenklich, unabhängig davon, ob für den Einzelnen daraus Vorteile im Sinne von Pensionsleistungen entstehen.

1.6 Neue steuerlich relevante Zinssätze

Aufgrund einer weiteren Senkung des Fixzinssatzes der EZB sinkt der negative Basiszinssatz von minus 0,12% auf minus 0,62%.

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt seit 16. März 2016 zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aus­setzungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezinsen wie folgt:

 

wirksam ab Basis-zinssatz Stundungs-zinsen Aussetzungszinsen Anspruchs-zinsen Beschwerde-

zinsen

 08.05.2013 -0,12% 4,38% 1,88% 1,88% 1,88%
16.03.2016 -0,62% 3,88% 1,38% 1,38% 1,38%

Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung Beschwerde erhoben, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde eine so genannte „Aussetzung der Einhebung“ mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt wer­den. Die Anspruchszinsen werden für Steuer­nachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 01.010. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrie­ben. Seit 01.01.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Beschwerde die bereits bezahlten und durch die Beschwerde wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Beschwerdeverzinsung). Achtung: Die Beschwerdezinsen müssen beantragt werden. Beschwerdezinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (Einkommen und Körperschaftsteuer) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Beschwerden an.

1.7 Staaten mit umfassender Amtshilfe (Stand 01.01.2016)

Das österreichische Steuerrecht verlangt bei einigen ausländischen Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe mit dem betreffen­den Staat. Als Beispiele sind hier anzuführen:

  • Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem. § 2 Abs 8 EStG)
  • Spendenbegünstigung für ausländische Ein­richtungen (gem. § 4a Abs 4 EStG)
  • Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem. § 9 Abs 2 KStG)
  • Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodivi­denden  (gem. § 10 Abs 1 Z 6 KStG)

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 01.01.2016 eine „umfassende“ Amtshilfe (seit 01.01.2015 neu hinzugekommene Staaten sind in fetter Schrift hervorgehoben):

Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile,  Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln,  Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.