Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016

1.1 Arbeitsvertragsrecht

  • Bereits seit 2015 entfällt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ruhepausen der Arbeitnehmer, wenn in schriftlichen Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer entweder der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.
  • In den seit 01.01.2016 auszustellenden Dienstzetteln muss die Höhe des Grundlohns bzw Grundgehalts ausgewiesen werden. Ein Verweis auf das kollektivvertragliche oder gesetzliche Entgelt ist nicht ausreichend. Jede Änderung des Grundgehalts bzw des Grundlohns ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine derartige Meldung kann aber dann unterbleiben, wenn die Änderung eine Folge von dienstzeitabhängigen Vorrückungen in derselben Verwendungsgruppe lt Kollektivvertrag ist.
  • Bei sogenannten All-In-Verträgen muss auch das Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel gesondert ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, gilt der angemessene Ist-Grundlohn als vereinbart. Damit soll die Transparenz bei All-In-Verträgen verbessert werden. Der Ist-Grundlohn ist Grundlage für die Abgeltung zeitbezogener Entgeltbestandteile.
  • Konkurrenzklauseln sind nur mehr bei Arbeitnehmern zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Im Jahr 2016 entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt iHv € 3.240,00. Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des maßgeblichen Entgelts außer Acht zu lassen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe darf höchstens sechs Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) betragen. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
  • Ausbildungskosten dürfen vom Arbeitgeber nur mehr innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden (bislang fünf Jahre). Dabei ist der Rückforderungsbetrag monatlich zu aliquotieren. In besonderen Fällen darf aber nach wie vor eine achtjährige Rückforderungsfrist vereinbart werden.
  • Jeder Arbeitnehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für jede Entgeltzahlungsperiode. Ferner hat jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung auszuhändigen.

1.2 Arbeitszeitrecht

  • Wenn ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß ausschreibt, ist er verpflichtet, diese Stelle zunächst seinen Teilzeitbeschäftigen anzubieten.
  • In Gastgewerbebetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen die tägliche Ruhezeit im Kollektivvertrag verkürzt werden.
  • Bei Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden durch passive Reisezeiten ausgedehnt werden.

 


1.3 Schrittweise Senkung der Lohnnebenkosten

bisher 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2018
IESG-Beitrag 0,45% 0,35%
Dienstgeberbeitrag (FLAG-Beitrag) 4,5% 4,5% 4,1% 3,9%
Nachschichtschwerarbeits-Beitrag 3,7% 3,4%