Splitter

3.1 VwGH zur DB-Pflicht einer freiwilligen Abfertigung

Laut VwGH ist eine freiwillige Abfertigung auch dann vom Dienstgeberbeitrag befreit, wenn sie nicht mit den begünstigten Steuersätzen nach § 67 Abs 6 EStG versteuert werden kann, weil eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse besteht. Damit widerspricht der VwGH den Ausführungen in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG.

3.2 BMF: Kleines Vereinsfest und Künstlerauftritte

Die Vereinsrichtlinien sehen als Voraussetzung für ein kleines Vereinsfest unter anderem vor, dass Unterhaltungseinlagen grundsätzlich nur von Vereinsmitgliedern dargeboten werden dürfen. Es dürfen aber fremde Musikgruppen oder Künstlergruppen engagiert werden, wenn diese Gruppen üblicher­weise für ihre Auftritte nicht mehr als € 800 pro Stunde verrechnen, wobei das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest dabei unbeachtlich ist. Das zulässige Auftrittsentgelt wurde nunmehr erlassmäßig auf € 1.000 erhöht. Die Neuregelung ist auf alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 01.10.2015 anhängigen Fälle anzuwenden, in denen noch keine Beschwerde­vorentscheidung ergangen ist.

3.3 EuGH: Zuwendungen an ausländische Begünstigte – Anrechnung der Zwischensteuer

Gewährt eine Privatstiftung inländischen Begünstigten Zuwendungen, wird sie insoweit von der Zwi­schensteuer befreit bzw erhält die entrichtete Zwischensteuer gutgeschrieben. Werden Zuwendungen an ausländische Begünstigte bezahlt, erfolgt keine Befreiung von der Zwischensteuer, wenn der aus­ländische Begünstigte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Befreiung von der Kapi­talertragsteuer beansprucht. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass diese Regelung der Kapital­verkehrsfreiheit widerspricht.

3.4 Arbeitsaufzeichnungen

Seit 1. Jänner 2015 wurde die Arbeitszeitaufzeichnung massiv vereinfacht.

Arbeitgeber mussten bis Ende 2014 für jeden Arbeitnehmer und Arbeitstag Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen schriftlich festhalten. Das ist ein bürokratischer Aufwand und ein Risiko, weil immer der Arbeitgeber die Verantwortung für korrekte Aufzeichnungen trägt. Es konnten folgende Vereinfachungen im Arbeitszeitgesetz durchsetzen werden:

  • Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten.
  • Die Aufzeichnung von Ruhepausen konnte bislang nur mit Betriebsvereinbarung entfallen und nur, wenn die Ruhepause maximal 30 Minuten dauert. In Zukunft ist der Entfall auch mit Einzelvereinbarung möglich. Die Ruhepausen können in Zukunft auch länger als 30 Minuten sein.
  • Bei Mitarbeitern, die Arbeitszeit und -ort weitgehend selbst bestimmen können, reicht es nun, die Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen (zB. Montag: acht Stunden, Dienstag: neun Stunden etc.). Der Arbeitnehmer bekommt dafür das Recht auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnung einmal pro Monat, wenn er das nachweislich verlangt.

3.5 Behindertengleichstellungsgesetz – Barrierefreiheit

1. Was versteht man unter einer Barriere?

In Zusammenhang mit dem Thema Behinderung ist unter einer „Barriere“ ein Hindernis zu verstehen, das Menschen in ihren alltäglichen Möglichkeiten einschränkt beziehungsweise behindert. So können z.B. Stufen in einem Gebäude oder im öffentlichen Raum Rollstuhl-fahrer/innen an der Teilhabe in der Gesellschaft hindern.

2. Welche Barrieren gibt es?

– Bauliche Barrieren: Stufen, Türschwellen, zu enge Türbreiten, fehlende Haltegriffe, zu hoch oder zu tief angeordnete Bedienelemente, fehlende Beleuchtung, etc.

– Barrieren im Verkehrsbereich: Zu schmale Gehsteige, hohe Gehsteigkanten, Stufen, Informationen, die nur optisch oder nur akustisch zur Verfügung stehen, fehlendes Blindenleitsystem etc.

– Barrieren im Bereich der Kommunikation: Fehlende Übersetzung in Gebärdensprache, schwer verständliche Texte in komplizierter Sprache.

– Barrieren in der Informations- und Kommunikationstechnologie (z.B. Internet, Soft- und Hardware, Digitale Unterlagen und Medien aller Art): Ungenügender Farbkontrast, fehlende Textalternativen oder Websites, die nur mit der Computer-Maus bedienbar sind.

3. Was versteht man unter barrierefrei?

Die Barrierefreiheit ermöglicht allen Menschen – mit und ohne Behinderung – die uneingeschränkte Nutzung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Gegenständen im täglichen Leben. Dies am besten in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.

Produkte sollten grundsätzlich für alle Nutzerinnen und Nutzer ohne zusätzliche Anpassungen verwendbar sein. Dies entspricht dem Gedanken von „Design For All“. Ein Beispiel dafür sind Wasserhähne, die mit Hilfe eines Sensors auf Bewegungen reagieren und so von jedem genutzt werden können.

Barrierefreie Gebäude sind für alle Menschen ohne fremde Hilfe zugänglich. Wesentlich sind beispielsweise ein für alle zugänglicher Eingang (keine Stufen, ausreichend breit…), entsprechend große Aufzüge sowie gut beleuchtete Räumlichkeiten mit genügend großen Bewegungsflächen.

Barrierefreier Verkehr bedeutet in der Praxis stufenlos erreichbare Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel. Dazu zählt auch die Gestaltung von Informationsangeboten, Leit- und Orientierungssystemen nach dem 2-Sinne-Prinzip. Das heißt, dass zumindest immer zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten angesprochen werden müssen. Dies ist besonders wichtig für gehörlose und blinde Menschen.

Barrierefreie Kommunikation ermöglicht allen Menschen die vollständige Nutzung von digitalen Medien wie auch TV-Inhalten, Internetseiten und Internetangeboten. Dazu gehören

z.B. Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte, Verfügbarkeit aller Funktionalitäten von der Tastatur, Maus und Touchscreen aus, lesbare und verständliche Digitale/Web-Inhalte, Kompatibilität mit assistierenden Techniken (Screen-Reader, Bildschirmlupen etc.), Texte in einfacher Sprache, Gebärdensprachvideos und optionale Untertitel.

4. Was muss alles barrierefrei sein?

Nach dem Behindertengleichstellungsrecht müssen Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminierungsfrei – also auch ohne Barrieren – an-geboten werden. Dies umfasst im Wesentlichen Verbrauchergeschäfte. Darunter versteht man beispielsweise tägliche Einkäufe, Urlaubsreisen, Kinobesuche, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Essen in Restaurants und Gasthäusern. Aber auch der Arztbesuch oder der Besuch eines Volkshochschulkurses sind davon umfasst.

Auch der berufliche Bereich muss barrierefrei sein. Dieser umfasst das Arbeitsverhältnis von der Bewerbung über den Abschluss des Arbeitsvertrags bis zur Auflösung. Aber auch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Berufsberatung, die Berufsausbildung und die berufsbezogene Interessensvertretung.

5. Für welche Unternehmen gilt das Behindertengleichstellungsrecht?

Das Behindertengleichstellungsrecht gilt für alle Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Darunter fallen zum Beispiel:

Banken, Versicherungen, Handelsbetriebe (Einzel- und auch Großhandel), Gastronomie, Hotellerie, Verkehrsbetreiber, Gesundheitsberufe, Reisebüros, Kinos, Friseure, aber auch Ärzte, Apotheker, Notare oder Rechtsanwälte.

Auch Unternehmen, deren Güter und Dienstleistungen aufgrund zielgruppenorientierter Angebote einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen den Diskriminierungsschutz beachten.

6. Ab wann spricht man von Diskriminierung?

Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist. Sollte beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs in einem Altbau aus baurechtlichen oder denkmalschutz-rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so stellt die mangelnde Zugänglichkeit in diesem Fall keine Diskriminierung dar.

Ist der Einbau rechtlich möglich, findet vor Gericht eine Zumutbarkeitsprüfung statt. Barrieren stellen nur dann eine Diskriminierung dar, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zumutbar ist.

7. Wem nützt Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit ist essentiell für 10 Prozent der Bevölkerung, notwendig für 40 Prozent der Bevölkerung und komfortabel für 100 Prozent der Bevölkerung. Von einem hindernisfreien Umfeld profitieren alle Menschen.

– Seien es Reisende, die mit schweren Koffern unterwegs sind oder Menschen, die Auskünfte auf einem Bahnhof oder Flughafen benötigen.

– Seien es Eltern, die mit dem Kinderwagen den öffentlichen Verkehr bzw. den öffentlichen Raum benützen.

– Oder seien es ältere Menschen, die sich im Alter in ihrer Wohnung und auch in einer nicht gewohnten Umgebung zurechtfinden sollen, ohne sich vermeidbaren Gefahren aussetzen zu müssen.

Vor allem sind es Menschen mit einer dauerhaften Behinderung, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Insgesamt zählen ca. 40% der Bevölkerung, – in der einen oder anderen Form – zur Gruppe der mobilitätseingeschränkten Personen. Mangelnde Barrierefreiheit betrifft aber nicht nur diese 40 % der Bevölkerung. Barrieren schränken auch deren Familien, Angehörige und Freunde in ihren Entfaltungsmöglichkeiten ein.

8. Wer hat einen Anspruch auf diskriminierungsfreie öffentlich zugängliche Angebote?

Unter den Diskriminierungsschutz des Behindertengleichstellungsrechtes fallen Menschen mit körperlichen, intellektuellen, psychischen Behinderungen sowie Sinnesbehinderungen. Im Unterschied zu vielen anderen Bestimmungen des österreichischen Rechts muss hier eine Behinderteneigenschaft nicht förmlich festgestellt werden. Es muss aber glaubhaft sein, dass eine bestimmte Ungleichbehandlung auf Grund einer Behinderung erfolgt ist.

9. Was bringt die Umsetzung der Barrierefreiheit der Wirtschaft?

Mit barrierefreien Angeboten erreicht man neue Kundenschichten. Barrierefreiheit ermöglicht nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern vor allem auch der großen Gruppe von älteren Menschen, mehr Angebote zu nutzen. Aber auch Menschen mit Kinderwagen oder temporär mobilitätsbehinderte Menschen profitieren von barrierefreier Gestaltung. Barrierefreiheit bedeutet auch ein Mehr an Sicherheit. Gute Beleuchtung, rutschfeste Böden, zusätzliche Handläufe und Haltegriffe dienen auch der Vermeidung von Unfällen.

10. Kostet die Umsetzung der Barrierefreiheit viel Geld?

Wenn Barrierefreiheit bei der Planung mit berücksichtigt wird, sind die Mehrkosten gering. Adaptierungen bestehender Gebäude kosten erfahrungsgemäß wesentlich mehr.

Wenn Sie einen Umbau oder eine Sanierung planen, lassen Sie sich auf jeden Fall, in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung Ihrer Angebote, beraten.

11. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Der Schutz gegen Diskriminierung im täglichen Leben ist im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelt. Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt den Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt.

Beide Gesetze enthalten keine konkreten Bestimmungen über die Ausgestaltung der Barrierefreiheit. Entsprechende Regelungen finden sich in erster Linie in den Bauordnungen und in verkehrsrechtlichen Gesetzen.

Wesentlich im Bereich der Barrierefreiheit sind über die gesetzlichen Regelungen hinaus Richtlinien und Normen. Diese haben nur Empfehlungs-Charakter und sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Allerdings sind wesentliche Inhalte oftmals in baurechtliche Gesetze aufgenommen und damit rechtsverbindlich gemacht worden. Häufig werden Normen und Richtlinien auch in Verträge (z.B. für Planungs-und Bauleistungen) aufgenommen und sind damit für die Vertragspartner rechtsverbindlich. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, werden Normen von der Rechtsprechung häufig als Auslegungshilfe herangezogen. Normen kommt daher insgesamt eine nicht zu unterschätzende rechtliche Wirkung zu.

Die zentrale Norm im Bereich Barrierefreiheit ist die ÖNORM B 1600, die „Planungsgrundlagen für das Barrierefreie Bauen“ definiert (z.B. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen). In Verbindung mit dieser Norm sind die „Spezialnormen“ ÖNORM B 1601 bis B 1603 anzuwenden. Diese beinhalten Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, Wohn- und Arbeitsstätten, barrierefreie Bildungseinrichtungen sowie Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen. Auf Landesebene sind die OIB-Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik) zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften von Bedeutung.

Darüber hinaus zu nennen sind die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) sowie die RVE (Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen).

Normen können über das Österreichische Normungsinstitut bezogen werden, die Richtlinien betreffend den Verkehr über die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr, beides ist jeweils kostenpflichtig. Die wesentlichen Informationen zum Thema barrierefreies Bauen finden Sie allerdings auch kostenlos in der Broschüre des Sozialministeriums „Handbuch Barrierefrei“.

12. Gibt es Übergangsbestimmungen?

Das Behindertengleichstellungsrecht gilt seit 01.01.2006.

Damit die Herstellung von Barrierefreiheit vorhersehbar ist und eventuelle finanzielle Belastungen abgefedert werden können, gibt es seit dem Inkrafttreten des Gesetzes mit 01.01.2006 eine zehnjährige Übergangsfrist. Diese gilt für bereits bestehende Bauwerke bzw. bereits in Verwendung stehende Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen. Mit 31.12.2015 läuft diese Frist, nach nunmehr zehn Jahren, aus. Im Fall von Generalsanierungen und Renovierungen mit Hilfe öffentlicher Mittel gelten Sonderbestimmungen.

13. Wie gestalte ich eine barrierefreie Veranstaltung?

Auf der Webseite der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitationfindet man den Link für eine Checkliste (Rubrik Aktuell), worauf bei Veranstaltungen geachtet werden sollte, damit sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.


Diese Information wurde in Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern Österreichs mit dem Sozialministerium erstellt.

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