Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. Möglicherweise Liegenschftsschenkungen noch 2015 vorziehen

Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schen­kungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegen­schaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30 % des Verkehrswerts), son­dern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF arbeitet derzeit an einer Verordnung, wie der Grundstückswert ermittelt werden soll. Aus dem BMF verlautet bislang lediglich, dass der Grund­stückswert idR etwa 30 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %.

TIPP: Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Lie­genschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbe­züglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.

2. Erhöhung der ImmoESt für natürliche Personen auf 30 % ab 01.01.2016

Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (bei Körperschaften bleibt sie bei 25 %). Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab 01.01.2016. Außerdem wurde der Inflationsab­schlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 01.01.2016 abgeschafft.

TIPP: Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem 01.01.2016 zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft der Ab­schluss des Kaufvertrags gilt.

3. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften

Bislang werden nur 100 %ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzo­gen. Ab 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts (welcher rd 70 % des Verkehrswerts betra­gen soll).

TIPP: Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-) Gesell­schaften noch tunlichst vor dem 1.1.2016 stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neu­en gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.

4. Sonderausgaben bis maximal € 2.290 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2015 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall-und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Ein­kommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

TIPP: Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurde vorgesehen, dass (Topf)-Sonderausgaben nur mehr dann ab dem 01.01.2016 abgesetzt werden können, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 be­gonnen wurde. Daher hat der 31.12.2015 im heurigen Jahr für künftige Sonderausgabenabsetzungen eine besondere Bedeutung!

5. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgaben­topf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul-und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherungabsetzbar. Daran än­dert sich durch die Steuerreform 2015/16 nichts.

6. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskostenKirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

7. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an be­stimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisatio­nen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur-und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Be­stimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.
Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetz­bar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkom­mens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begüns­tigte Spendenorganisation benötigen, wie zB Museen etc.

8. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spenden­empfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch kei­ne Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden. Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie über­haupt zu Spenden ermächtigen!

9. Außergewöhnliche Belastunge noch 2015 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen(Kosten für Arzt, Medika­mente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte kön­nen, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als au­ßergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maxi­mal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.


10. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belas­tung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergar­ten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Persondurchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kennt­nissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fuß­balltraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unter­bleiben.

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2015 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.

11. Wertpapierverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 01.04.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 01.04.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuver­mögen“ zählen alle seit dem 01.01.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 01.04.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpa­pierdepot ausgleichen.

12. Prämie 2015 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.561,22 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2015 von € 108,85. Personen, die bereits die gesetzliche Alter­spension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann heuer für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert wer­den.