Steuertipps für Unternehmer

1. Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2015 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabschreibung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400  (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter(GWG) abgesetzt werden.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  • Seit 01.04.2012 sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam abzusetzen. Seit 2014 zählen dazu nur mehr für Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, sowie Ausgaben für Grundstücke des Umlaufvermögens.

TIPP: Diesem Steuerspartipp kommt im heurigen Jahr besondere Bedeutung zu. Denn durch die Steuerreform 2015/16 werden die Progressionsstufen ab 2016 grundsätzlich reduziert. Daher kann eine Verschiebung von Einkünften aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2016 eine dauerhafte Steuerer­sparnis und nicht nur eine Steuerstundung bewirken. Wenn Sie allerdings in der glücklichen Lage sind, mehr als € 1 Mio zu verdienen, so kann eine Verschiebung von Einkommensteilen in das Jahr 2016 ausnahmsweise einen negativen Steuereffekt haben. Denn ab 2016 wird die höchste Progressi­onsstufe für fünf Jahre (bis 2020) für Einkommensteile über € 1 Mio auf 55 % erhöht.

3. Steueroptimale Verlustverwertung

3.1   Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-) Betrieben und Mitunternehmeranteilen.

Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jeden Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgabenund außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: In dieser Situation sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte (zB durch Vorzie­hen von Einnahmen beim E-A-Rechner; siehe auch Pkt 2.) noch entsprechend zu erhöhen. Einnah­men-Ausgaben-Rechnermüssen außerdem beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind. Für im Jahr 2012 durch E-A-Rechnung entstandenen Verluste gilt aber noch die alte Rechtslage. Diese können daher letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.

3.2   Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in-oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet wer­den. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirt­schaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung(Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erfor­derlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2015 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 01.01.2015) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2015 noch für das gesamte Jahr 2015 eine steuerliche Unterneh­mensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2015 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2015 von den Gewinnen 2015 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmenwertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmitglieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschreibung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.

TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Seit dem 01.03.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 01.01.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschie­den, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre -führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens be­rücksichtigt werden. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzie­rungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit be­herrschendem Einfluss erworben.

3.3 Letztmalig ausgleichsfähige Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern

Durch die Steuerreform 2015/16 sind ab 01.01.2016 bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

TIPP:  Daher besteht nur mehr bis 31.12.2015 die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Erwerbsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs-bzw vortragsfähige Verlus­te zu lukrieren.

4. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermitt­lungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13 % zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB. Bis € 30.000 Gewinn steht der 13 %ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirt­schaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs-und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.

ACHTUNG: Neben den oben erwähnten Sachanlagen können nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezo­gen werden. Diese Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitions­deckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen, auch wenn diese zumeist eine sehr lange Laufzeit haben (die Mindestlaufzeit für Wohnbauanleihen beträgt 10 Jahre) und man sich die Chancen auf höhere Zinsen nimmt. Vorsicht ist beim Kauf von „alten“ Wohn­bauanleihen geboten. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt noch mindestens eine Restlauf­zeit von 4 Jahrenaufweisen. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember ge­meinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2015 geschätzt und der vo­raussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wohnbauanleihen gekauft werden. Übrigens: im Betriebsvermö­gen sind die Zinsen der Wohnbauanleihen nicht KEST-frei (im Privatvermögen sind bis zu 4 % Zinsen steuerfrei).

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk-oder freien Dienstvertrag), Bezü­ge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats-und Stif­tungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibe­trag (13% von € 30.000 = € 3.900 ) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert wer­den.

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2015 beachten sollten

5.1   Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet wer­den, die nach dem 30.06.2014 enden. Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bi­lanzansatz (als der vormalige 80 %ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50 % des Nominalbetrags betragen. Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 01.07.2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80 %-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Ab-zinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzu­lösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

5.2 Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzu­wenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits-oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der be­günstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen. Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können eben­falls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzli­che Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedri­ger ist.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2015 geleistet werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“). Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld-und Sachspenden im Zu­sammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbeson­dere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betrags­mäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportli­che und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Ge­genleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 10 % beantragt werden (ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12 %). Prä­mien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden gene­rell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grund­lagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions-und Dienstleis­tungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder ei­ner inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Für den Prämienantrag 2015 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein soge­nanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte For­schung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. Letztmalige Geltendmachung von Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurden sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie abge­schafft. Daher können sowohl der 20 %ige BFB als auch die 6 %ige Bildungsprämie letztmalig in Wirt­schaftsjahren, die vor dem 01.01.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) zusätzlich zu den für die Mit­arbeiter aufgewendeten externen Aus-und Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Aufwen­dungen für innerbetriebliche Aus-und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbe­trag von € 2.000 pro Tag für den 20 %igen BFB berücksichtigt werden.

TIPP: Letztmalig Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) beantragen!

9. Registrierkassenprämie von € 200

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde die Registrierkassenpflicht ab 01.01.2016 eingeführt. Danach sind alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit einer elektronischer Registrierkasse oder einem sonstigem Kassensystem einzeln zu erfassen (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 5/2015).

TIPP: Sollten Sie bereits heuer in eine neue Registrierkasse investiert haben, so können Sie eine Prämie iHv € 200 in Ihrer Steuerklärung 2015 beantragen. Die Prämie wird Ihrem Abgabenkonto gut­geschrieben.

 

 

10. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 01.01.2016

Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei (verdeckten) Kapitalgesellschaften wenn möglich auf das nächste Jahr ver­schoben werden.

TIPP: Auch Neugründungen von Kapitalgesellschaften sollten – wenn möglich – ins neue Jahr ver­schoben werden (sofern nicht eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer aufgrund des Neugründungs­förderungsgesetzes (NeuFöG) gegeben ist).

11. Beschränkung der Einlagenrückzahlungen ab 01.01.2016

Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften sind mit Wirkung ab dem 1.1.2016 extrem erschwert wor­den, da jeglicher ausgeschütteter Betrag, sofern er in der Innenfinanzierung der Gesellschaft gedeckt ist, künftig als Gewinnausschüttung gilt. Lediglich Ausschüttungen aus einer Kapitalherabsetzung gelten auch künftig als Einlagenrückzahlung. Der in den letzten Tagen veröffentlichte Begutachtungs­entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 sieht aber wieder weitgehend eine Wiederherstellung der alten Rechtslage vor. Die Gesetzwerdung bleibt aber abzuwarten.

 

12. KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen auf 27,5 % ab 1.1.2016

Durch die Steuerreform 2015/16 ist die KESt ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 auf 27,5 % erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 % KESt zu sparen.

TIPP: Bedenken Sie dabei, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszah­lung lt Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.

13. Anschaffung von Elektroautos

Sollten Sie sich mit dem Gedanken zur betrieblichen Anschaffung eines Elektroautos tragen, so verta­gen Sie diese Anschaffung getrost ins Jahr 2016. Denn ab dem 01.01.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 netto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 gibt es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 netto, so steht auch künftig kein Vorsteuerabzug zu.

TIPP: Der Vorsteuerabzug für Elektroautos steht ab 01.01.2016 zu.

14. Betriebsübergaben mit Liegenschaftsvermögen können im nächsten Jahr steuergünstiger sein

Liegenschaften des Betriebsvermögens und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers unterliegen im Rahmen einer teilentgeltlichen oder unentgeltliche Betriebs-oder Mitunternehmeranteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Für derartige Betriebsübergaben sieht das GrEStG derzeit nur einen Freibetrag iHv € 365.000 vor. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde der Freibetrag ab dem 01.01.2016 auf € 900.000 (für den ganzen Betrieb) erhöht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage nach der neuen Rechtslage (Grundstückswert) anders ermittelt wird als nach der alten Rechtslage (dreifacher Einheitswert). Da es im Einzelfall sehr komplex ist, zu beurteilen, ob die neue oder die alte Rechtslage günstiger ist, müssen Sie in jedem einzelnen Fall unbedingt Ihren Steuerberater vorab konsultieren.

15. Wertpapierabdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenenWirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensions­rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforder­liche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstel­lung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 %der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden). Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU-bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU-bzw. EWR-Staat.

16. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunter­nehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz ent­spricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10 %igen Umsätzen, wie zB Woh­nungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20 %igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuer­abzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängende Ausgaben verloren.

Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmer-grenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im lau­fenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allen­falls noch im Jahr 2015 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzich­ten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhän­genden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

17. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2008

Zum 31.12.2015 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2008 aus. Diese können daher ab 01.01.2016 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Par­teistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 01.04.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privater sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts-und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweis­führung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertrags­recht etc).

TIPP: Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

18. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2015 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2015 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken-und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2015 maximal € 4.871,76 und der Jahresumsatz 2015 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragenwerden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz-und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 01.07.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatli­chen Einkünfte maximal € 405,98 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500beträgt.

TIPP: Der Antrag für 2015 muss spätestens am 31.12.2015 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2015 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

19. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs

Klein-und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund ei­nesunfallbedingten Krankenstands (Freizeit-oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dau­ert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt wer­den können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genutzt werden, um zu überprüfen, ob Ansprü­che bestehen

20. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2010 stellen

Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.01.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels, Wäschereien) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) überstei­gen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergü­tungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).