Sonderklienteninfo – Steuerreform 2015/2016

Gegenfinanzierung

Vermögensbezogene Steuern

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer soll künftig auch bei Übertragungen im Familienverband (insbeson­dere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommen sollen:

Verkehrswert €
Steuersatz
0 bis 250.000
0,5 %
250.001 bis 400.000
2,0 %
über 400.00
3,5 %
 

Beispiel:


Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von € 50.000 und einem Verkehrswert von € 500.000 erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher € 3.000 (2 % von € 150.000 = dreifacher Einheitswert) auf € 7.750. Dies wird wie folgt berechnet:

0,5 % von         250.000 Euro     1.250 Euro

2,0 % von         150.000 Euro     3.000 Euro

3,5 % von         100.000 Euro     3.500 Euro

                        500.000 Euro    7.750 Euro

In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbe­lastung wird zu prüfen sein, ob man Liegen­schaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen. Die Übertragungen sollten dann aber durch zB Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.

Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben soll der bisherige Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht werden. Wie nicht anders zu erwarten war, soll für die unentgeltliche Übertragung bei Land- und Forstwirten weiterhin der einfache Einheitswert gelten. Für Härtefalle ins-besondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden. Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch unklar.