Der im Vorjahr groß propagierten „GmbH light“ war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von € 10.000, zahlt € 5.000 ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit 01.03.2014 wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder € 35.000. Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein „gründungsprivilegiertes“ Mindeststammkapital von 10.000 € zu vereinbaren und lediglich € 5.000 (statt € 17.500) auf das Stammkapital einzuzahlen („Gründungsprivileg“). Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgtjetztwieder € 1.750 pa, wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 € pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren € 250 pro Quartal vorgeschrieben werden.
Gesellschaften, die in der Zeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2014 mit einem niedrigeren Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter € 35.000 herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 01.03.2024 eine Kapitalerhöhung vornehmen.
Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nunmehr eine Stellungnahme zur Darstellung des Stammkapitals im Jahresabschluss einer „gründungsprivilegierten GmbH“ und der „GmbH light“ herausgegeben.
Grundsätzlich gilt, dass das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Firmenbuch eingetragene Stammkapital in der Bilanz auszuweisen ist. Davon sind die nicht einforderbaren ausstehenden Stammeinlagen offen abzusetzen (Differenz aus Mindeststammkapital von € 35.000 zur gründungsprivilegierten Stammeinlage). Davon werden außerdem, wie bisher bei einer GmbH üblich, die nicht eingeforderten, aber einforderbaren Stammeinlagen offen abgesetzt.
Ausweis des Stammkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH – pdf