1. SVA verschickt Pensionskonto
An knapp 300.000 Selbständige versendet bis Ende Juni die SVA eine Übersicht über die vorläufige (fiktive) Pensionshöhe. Und zwar erhalten alle ab 01.01.1955 geborene Österreicher ein einheitliches Pensionskonto. Die Information über die „Kontoerstgutschrift“ stellt das Startkapital des Pensionskontos dar. Darin berücksichtigt sind alle Pensionszeiten bis Ende 2013. Die Versicherten werden gebeten, fehlende Versicherungszeiten zu vervollständigen, damit die vorläufig errechnete Pensionsgutschrift entsprechend angepasst werden kann. Für jedes weitere Jahr ab 2014 werden 1,78% der Beitragsgrundlage dazu gebucht.
Zusätzlich können Versicherte erstmals mit dem Pensionskontorechnerfrühzeitig die Pensionshöhe je nach Jahr des Pensionsantritts vorausberechnen.
Versicherte können ihr Pensionskonto mit Bürgerkarte oder Handysignatur online unter www.neuespensionskonto.at abfragen oder zukünftig über FinanzOnline einsteigen. Der neue Pensionskontorechner ist unter www.pensionskontorechner.at für alle Versicherten verfügbar.
2. VwGH: Keine SV-Beitragspflicht bei geringfügigen Sachbezügen
Werden einem Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Vorteile zugewendet, sind diese ortsüblich zu bewerten und sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Ein typisches Beispiel für einen solchen geldwerten Vorteil ist die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Produkten aus dem Sortiment des Arbeitgebers. In diesem Sinne war bisher auch die unentgeltliche Kontoführung von Banken für ihre Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil.
In einer aktuellen Erkenntnis des VwGH wird nun für die SV-Beitragspflicht ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob eine Sachleistung tatsächlich als Entgelt einzustufen ist, auf die Ausprägung der wechselseitigen Interessensowie auch auf den Wert der Leistung abzustellen sei. Je höher der Wert der Leistung ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt. Bei höherwertigen Sachleistungen kann die Beitragspflicht widerlegt werden, wenn ein entsprechend intensives bis ausschließliches betriebliches Interesse des Arbeitgebers glaubhaft gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dies durch Argumente, wie der mit der Kontoführung einhergehenden Offenlegung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse, Kontrolle der Wertpapiergeschäfte, effizientere Personalverwaltung und Lohnverrechnung etc. Wie bereits erwähnt, ist die gegenständliche Erkenntnis zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergangen. Ob dies auch für die steuerliche Beurteilung herangezogen werden kann, bleibt abzuwarten.
3. UFS: Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung – Ende der Nachmittagsbetreuung und Feriencamps?
Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können seit 01.01.2009 mit bis zu 2.300 € als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Der UFS entschied, dass nur die Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Nahrungsaufnahme trifft die Gesamtheit der Bevölkerung und ist daher nicht außergewöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden.