Eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2014. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der KlientenInfo 2014.
monatlich
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€ 4.530,00
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Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen
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jährlich
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€ 9.060,00
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Höchstbeitragsgrundlagefreie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich
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€ 5.285,00
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Geringfügigkeitsgrenze
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täglich
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€ 30,35
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Geringfügigkeitsgrenze
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monatlich
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€ 395,31
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Ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €)steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden.
Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde.
In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätzebezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen.
Kindesalter
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0-3 Jahre | 3-6 Jahre | 6-10 Jahre | 10-15 Jahre | 15-19 Jahre | 19-28 Jahre |
Regelbedarfsatz 2013 |
€ 190
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€ 243
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€ 313
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€ 358
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€ 421
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€ 528
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Regelbedarfsatz 2014 | € 194 | € 249 | € 320 | € 366 | € 431 | € 540 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaßnachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Neues UVA-Formular ab 01.01.2014
Vom BMF wurde ein neues Formular für die UVA ab 01.01.2014 veröffentlicht. Künftig können die nur zu statistischen Zwecken eingeführten Angaben zu den Vorsteuern in Zusammenhang mit KFZs (Kennzahl 027) sowie mit Gebäuden (Kennzahl 28) wieder entfallen.
Übersteigt ein Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 €, dann ist ab 01.01.2014 die Zinsenersparnis mit 1,5 % (2013: 2 %) abzüglich der vom Arbeitnehmer bezahlten Zinsen als Sachbezuganzusetzen.
Elektronische Rechnungen an den Bund
Ab 1. Jänner 2014 können Rechnungen über Waren und Dienstleistungen an den Bund ausschließlich in strukturierter elektronischer Form entweder über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) des Bundes oder die Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur eingebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt werden von den österreichischen Bundesdienststellen weder Papierrechnungen noch Rechnungen im PDF-Format akzeptiert.
Auch Notare sind ab 1. Jänner 2014 verpflichtet, an den Bund elektronische Rechnungen zu legen.