30.09.2013:
- Binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag haben spendenbegünstigte Einrichtungen jährlich dem Finanzamt 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme / den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2012 – siehe ausführlich dazu unser letzter Juni-Newsletter.
- Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2012 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2013 – siehe unser letzter Juni-Newsletter.
- Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2013: EinHerabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen anEinkommen- und Körperschaftsteuer 2013 kann letztmalig bis 30.09.2013 gestellt werden. Vom Hochwasser betroffene Personen/Gesellschaften haben bis 31.10.2013 Zeit dafür. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2013 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2013 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht ebenfalls die Möglichkeit der Herabsetzung.
01.10.2013:
- Beginn Anspruchsverzinsung: ab 01.10.2013 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2012 Anspruchszinsen (derzeit 1,88 %) verrechnet. Wer für 2012 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.
31.10.2013
- Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden bis 31.10.2013 die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also bis Dezember) vorgelegt, so kann dieser den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung) für das gesamte Jahr berücksichtigen und die Lohnsteuer rückerstatten.