Kroatien ist seit 01.07.2013 das 28. Mitglied der Europäischen Union. Zu Problemen für den österreichischen Lieferanten kann es kommen, wenn der kroatische Abnehmer einer ig Lieferung noch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat. Laut einer Information des BMF wird für ig Lieferungen nach Kroatien in der Zeit zwischen 01.07.2013 und 31.12.2013 eine Übergangsregelung eingeräumt, wonach es gestattet ist, bis zum 31.12.2013 steuerfreie ig Lieferungen nach Kroatien auszuführen, auch wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch keine gültige kroatische UID vorgelegen ist.
Allerdings gilt es folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Lieferung erfüllt grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen einer ig Lieferung. (Es liegt eine Beförderung/Versendung nach Kroatien vor; Steuerbarkeit in Österreich und Kroatien; der Abnehmer ist Unternehmer oder eine juristische Person).
- Der Buch- und Belegnachweis wird geführt.
- Da der Buchnachweis aufgrund der Bestätigungsabfrage (Stufe 2) unvollständig ist, muss zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Abnehmers eingeholt werden, wonach dieser bestätigt, dass die Erteilung einer kroatischen UID-Nummer beantragt wurde und die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
- Sobald die UID-Nummer dem kroatischen Abnehmer zugeteilt wurde, ist die Nachweisdokumentation diesbezüglich zu ergänzen.
Für den Österreichischen Lieferanten bedeutet das, dass er zuerst eine steuerfreie ig Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst und die Buch- und Belegnachweise entsprechend führt. Eine Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) kann vorerst mangels kroatischer UID-Nummer nicht erfolgen. Dies wird dann mit einer korrigierten ZMnachgeholt, sobald die gültige kroatische UID-Nummer zugeteilt wurde. Mit der Stufe-2 Abfrage wird die Nachweisdokumentation ergänzt.
Für allfällige Rückfragen hierzu stehen wir gerne bereit.