Im Rahmen der laufenden Richtlinienwartung 2013 sind folgende Punkte aus den Vereinsrichtlinien hervorzuheben:
- Die rückwirkend mit 01.01.2013 von € 7.300 auf € 10.000 angehobene Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht für steuerpflichtige, erlaubte Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen wurde eingearbeitet. Weiters können künftig bei allen Vereinsveranstaltungen pauschal 20 % des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden.
- Die Abgrenzung zwischen großem Vereinsfest(begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) und kleinem Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb wurde präzisiert. Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, dh dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher ist nicht mehr abzustellen. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (zB Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen.