Mit dem beinahe 700 Seiten umfassenden EStR-Wartungserlass erfolgt insbesondere die umfangreiche Einarbeitung von Aussagen zur neuen Grundstücksbesteuerung. Weiters wurde der Erlass zur Besteuerung des Kapitalvermögens in die Richtlinien integriert. Eine detaillierte Darstellung dieser Regelungen würden den Rahmen dieser Information sprengen.
Folgende Punkte erscheinen hervorhebenswert:
- Aufgabe der „Einheitstheorie“ für Grundstücke
Die steuerliche Behandlung von Grundstücken war in der Vergangenheit von der sogenannten Einheitstheorie geprägt. Dies hat dazu geführt, dass Grund und Boden und Gebäude immer als Einheit betrachtet wurden. Beispielsweise wurde bei der Berechnung der vor dem 01.04.2012 maßgeblichen Spekulationsfrist immer auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Anschaffung des Grund und Bodens erfolgte. Eine spätere Bebauung hatte keinen neuen Fristenlauf ausgelöst. Ab 01.04.2012 wird insbesondere für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, jedoch auf den Anschaffungszeitpunkt des unbebauten Grundstückes und davon unabhängig auf den Errichtungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen sein. - Erbauseinandersetzung
Die Übertragung eines Anteiles an einem Nachlassgegenstand (zB Grundstück) gegen die Gewährung von anderen Wirtschaftsgütern des Nachlasses (zB Sparbuch, Grundstück, Bargeld) stellt eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung dar. Aus dem Nachlass stammt eine Ausgleichszahlung auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel aus der Veräußerung des von der Erbauseinandersetzung betroffenen Grundstücks durch den übernehmenden Erben stammen.Wird für die Übertragung eines Anteils an einem Nachlassgegenstand ein Wertausgleich aus nachlassfremden Mitteln geleistet (zB Ausgleichszahlung aus den Mitteln eines Miterben), liegt eine (steuerpflichtige) Veräußerung vor, wenn der Wertausgleich mindestens die Hälfte des Verkehrswertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht.
Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Pflichtteilsberechtigten gegen Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Pflichtteiles kann als steuerneutrale Erbauseinandersetzung beurteilt werden.