Steuerliche Neuerungen ab 01.01.2013

  1. „Solidarabgabe“ für höhere Einkommen 
    Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurden sowohl die Bestimmungen über den Gewinnfreibetrag als auch der begünstigte Steuersatz von 6 % für sonstige Bezüge (zB 13. und 14. Gehalt, Einmalprämie) für Spitzenverdiener für die Jahre 2013 bis 2016 geändert.


Neuerungen beim Gewinnfreibetrag

Mit 01.01.2013 sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Der Gewinnfreibetrag (GFB) beträgt nur mehr für die ersten € 175.000 der Bemessungsgrundlage 13 %. Für die nächsten € 175.000 der Bemessungsgrundlage können nur mehr 7 % und für weitere € 230.000 der Bemessungsgrundlage gar nur mehr 4,5 %gebildet werden. Insgesamt beläuft sich der GFB ab 2013 somit nur mehr auf max € 45.350 (anstelle von bisher max € 100.000).
  • Die Bestimmungen über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 der Bemessungsgrundlage sind unverändert geblieben.
  • Die systemwidrige Begrenzung des GFB bei Mitunternehmerschaften auf € 45.350 für die gesamte Mitunternehmerschaft (egal wie viele Personen daran beteiligt sind) wurde leider beibehalten.
  • Die sonstigen Bestimmungen des GFB (insbesondere die als begünstigungsfähig angesehenen Investitionen) sind unverändert geblieben.
  • Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem fixen Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht in die Bemessungsgrundlage des GFB einbezogen werden.

Anhebung des begünstigten Steuersatzes für sonstige Bezüge

Ab 01.01.2013 steht die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % bei Einkünften von mehr als rd € 185.000 (inklusive sonstige Bezüge) nicht mehr zu. Deshalb gilt  innerhalb des Jahressechstels folgende Progressionsstaffel:

 

sonstige Bezüge 0- € 620 € 621-
€ 25.000
€ 25.001 –
50.000
€ 50.001-
€ 83.333
ab 
€ 83.334
fester Steuersatz 0% 6% 27% 36,75% 50%

 

 

  1. Neuerungen im Bereich der Bilanzberichtigung

Eine erst mit 01.09.2011 neu eingeführte verfahrensrechtliche Bestimmung zur Bescheidberichtigung sollte bisher sicherstellen, eine doppelte Berücksichtigung bzw eine Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu vermeiden. Mit dieser Bestimmung, die auf alle Abgaben anzuwenden war (zB auch auf die Umsatzsteuer) sollte innerhalb der 10-jährigen absoluten Verjährung die Rechtsrichtigkeit der Besteuerung hergestellt werden.

 

Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, diese verfahrensrechtliche Bestimmung mit Ablauf des 31.12.2012 wieder aufzuheben und anstelle dessen die Bestimmungen über die Bilanzberichtigung im EStG neu zu gestalten sowie korrespondierende Bestimmungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und für Überschussrechner bei Vermietungseinkünften vorzusehen.

Grundsätzlich sollen nunmehr sämtliche Fehler (zB sofort als Instandhaltungsaufwand abgesetzter Herstellungsaufwand oder zu Unrecht gebildete Rückstellungen) an der Wurzel berichtigt werden. Eine derartige Fehlerberichtigung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen. Ist eine derartige Berichtigung infolge Verjährung nicht mehr möglich, ist die Fehlerberichtigung im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorzunehmen.  Die Fehlerberichtigung ist allerdings insoweit beschränkt, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Fehler des Veranlagungszeitraums 2003 anzuwenden.

 

Beispiel: Im einem bereits verjährten Jahr 01 wurde von der Betriebsprüfung festgesellt, dass die als Sofortaufwand abgesetzten Kosten von € 300.000 als Herstellungsaufwand mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren zu qualifizieren sind. Die Bilanzberichtigung erfordert die Aktivierung des Herstellungsaufwands in 01 und eine Berechnung des Buchwerts unter Berücksichtigung einer AfA von € 30.000 pro Wirtschaftsjahr. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 04 beträgt der Buchwert in der Eröffnungsbilanz daher € 210.000, die AfA des Jahres 04 beträgt € 30.000 und der Buchwert in der Schlussbilanz € 180.000. Im Jahr 04 wird daher dem Gewinn ein Betrag € 210.000 hinzugerechnet (300.000 – 3 x 30.000), sodass nach der Veranlagung des Jahres 04 in Summe € 120.000 (Aufwand 300.000 aus Jahr 01 abzüglich Gewinnerhöhung im Jahr 04 von per Saldo 180.000) aufwandswirksam berücksichtigt worden sind. In den Jahren 05-10 können dann die restlichen AfA-Beträge abgesetzt werden. Im Detail sieht die Entwicklung wie folgt aus:

 

  Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03 Jahr 04 Jahr 05-10 gesamt
bisher -300.000 —— —– —– —– -300.000
lt BP – laufende AfA
lt BP-Gewinnzuschlag
-30.000

+ 210.000

-180.000

(=30.000 pa)

Null

 

Wie die Finanzbehörden mit dieser neuen Bestimmung in der Praxis umgehen werden, bleibt abzuwarten. Ein im Rahmen einer Außenprüfung (das ist seit einigen Jahren die offizielle Bezeichnung für die Betriebsprüfung) festgestellter Fehler müsste dann im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgenommen werden. Dies bedingt schon erheblichen Rechercheaufwand, wann die Verjährung der einzelnen Veranlagungszeiträume eingetreten ist (und damit eine Beurteilung, ob es sich um hinterzogene oder nicht hinterzogene Abgaben handelt). Wenn es sich bei diesem Fehler um sofort abgesetzte aktivierungspflichtige Betriebsausgaben gehandelt hat, dann müssten alle an den ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum anschließende Veranlagungszeiträume ebenfalls wieder aufgenommen werden. Dies wird in der Praxis zu einer deutlichen Mehrbelastung von Außenprüfern führen, da die Prüfungszeiträume im Fall von derartigen Fehlern massiv ausgeweitet werden müssten. Die Fehlerberichtigung zur Erreichung des richtigen Totalgewinns unterliegt jedenfalls dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Organe der Finanzbehörde.

 

  1. Änderungen bei der Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbuchsgebührennovelle, mit der die Grundbucheintragungsgebühr seit dem 01.01.2013 infolge der Aufhebung der vormaligen Regelung durch den VfGH auf eine neue gesetzliche Basis gestellt wurde, beschert uns in bestimmten Fällen Vergünstigungen gegenüber der alten Rechtslage. Bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie wird nunmehr – egal, ob sie unentgeltlich oder entgeltlicherfolgen – der dreifache Einheitswert, maximal aber 30 % des Verkehrswerts, der Bemessung der 1,1%igen Grundbucheintragungsgebühr zugrunde gelegt. Außerdem wird die begünstigte Familie sehr großzügig definiert und umfasst – ohne der Bedingung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes – nicht nur alle Verwandten in gerader Linie, sondern auch alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers. Auch Lebensgefährten sind begünstigt, wenn sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Durch die neue Rechtslage sind auch alle Übertragungen von Betriebsliegenschaften im Familienverband begünstigt (zB im Zuge eines familiären Unternehmensverkaufs). Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich kann die neue Begrenzung der Bemessungsgrundlage mit 30 % des Verkehrswerts durchaus zu niedrigeren Eintragungsgebühren führen als bislang.

Eine empfindliche Verteuerung der Grundbucheintragungsgebühr ist bei Liegenschaftszuwendungen an und von Privatstiftungen zu beachten. Denn derartige Zuwendungen werden nunmehr am Verkehrswert bemessen. Zu einer Verschlechterung kommt es im Regelfall auch bei Umgründungen. Galt in diesem Bereich bislang noch eine Bemessungsgrundlage iHd zweifachen Einheitswerts, hat sich diese seit dem 01.01.2013 auf den dreifachen Einheitswert, maximal 30 % des Verkehrswerts, erhöht. Da die Beschränkung mit 30 % des Verkehrswerts bei Betriebsliegenschaften wohl eher selten zur Anwendung kommen wird, hat sich die Grundbucheintragungsgebühr bei Umgründungen seit dem 01.01.2013 in der Regel um 50 % verteuert.

Durch die Aufhebung von § 6 GrEStG durch den VfGH steht die begünstigte Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts bei der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen auch nur mehr bis längstens 31.05.2014 zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bereits kurz vor dem Jahreswechsel an Alternativen gebastelt, die sich an der neuen Regelung der Grundbucheintragungsgebühr orientiert haben. Leider ist zu erwarten, dass künftige Zuwendungen von Liegenschaften an bzw durch Privatstiftungen auch bei der Grunderwerbsteuer am Verkehrswert bemessen werden.

 

 

  1. Neuerungen bei der Spendenbegünstigung

Die wesentlichste Änderung bei den steuerlich abzugsfähigen Spenden betrifft die Umstellung der 10%-igen Deckelung für abzugsfähige Spenden vom Gewinn bzw Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs auf das laufende Jahr. Ferner gilt nunmehr der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags als Obergrenze. Auf Verlangen des Spenders hat der Zuwendungsempfänger eine Spendenbestätigung auszustellen. Ferner muss der die Spendenorganisation prüfende Wirtschaftsprüfer nun auch die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften bestätigen. Für die Spendenprüfung gelten nun auch die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer gem § 275 UGB.

 

 

  1. Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer
  • Normalwert als Bemessungsgrundlage: seit 01.01.2013 ist nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen heranzuziehen, wenn das Entgelt aus nicht unternehmerisch bedingten Motiven vom Normalwert abweicht. Beispiele für nicht unternehmerisch bedingte Motive sind familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungengesellschaftliche Verflechtungen, Arbeitnehmerverhältnis etc. Weitere Voraussetzung, damit nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage dient, ist, dass entweder der Empfänger der Lieferung oder Leistung oder der liefernde oder leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Ansatz des Normalwerts anstelle des tatsächlichen Entgelts gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Auf den (unentgeltlichen) Eigenverbrauch des Unternehmers ist der Normalwert auch nicht anzuwenden. Das Gesetz definiert den Normalwert als den gesamten Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste. Praktische Bedeutung wird der Normalwert wohl im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Unternehmenslieferungen und -leistungen an Arbeitnehmer (Stichwort: Jahreswagen für Werksangehörige) sowie im Fall von verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter haben.
  • Neu ist 2013 auch, dass nun auch die Heilmasseure in die unechte Steuerbefreiung der Heilberufe aufgenommen wurden. Nicht umsatzsteuerbefreit sind weiterhin gewerbliche Masseure.
  • Der Vorsteuerabzug für Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (sogenannte „Istversteuerer“), wurde neu geregelt. Istversteuerer dürfen seit 01.01.2013 nur dann weiterhin den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der (noch nicht bezahlten) Eingangsrechnungen vornehmen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) iHv mindestens € 2,0 Mio erzielt haben. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmer (bis € 2,0 Mio Vorjahresumsatz), die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen dürfen.Zu den Istversteuerern zählen weiterhin alle freiberuflich Tätigen (inklusive Gesellschaften) – unabhängig von einer Umsatzgrenze. Ausgenommen von der Neuregelung sind Versorgungsunternehmen, die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den Vorsteuerabzug wie bisher in Anspruch nehmen können. Bei Reverse Charge Leistungen kann der Vorsteuerabzug unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden.
  • Rechnungslegung neu: im UStG wurde eine Regelung für die Umrechnung von in anderen Währungen als Euro ausgestellten Rechnungen geschaffen. Als Umrechnungskurse sind die vom BMF festgesetzten Durchschnittskurse für den Zeitraum der Lieferung oder Leistung bzw deren Vereinnahmung oder der letzte von der EZB veröffentlichte Umrechnungskurs anzusetzen.
  • Elektronische Rechnungslegung neu: Das Erfordernis der elektronischen Signatur und des Zertifikats iSd Signaturgesetzes ist nicht mehr zwingend. Voraussetzung der elektronischen Rechnungslegung ist nun, dass der Empfänger der elektronischen Übermittlung zustimmt und dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistetsind. Das BMF hat mittlerweile die entsprechende Verordnung, in der die näheren Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung bestimmt sind, an die geänderte Rechtslage angepasst (siehe dazu ausführlich die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters).

 

  1. Neuerungen im Finanzstrafgesetz

Von den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 überwiegend mit 15.12.2012 in Kraft getretenen Änderungen ist auf folgende für die Praxis bedeutsamen Änderungen hinzuweisen:

  • Bei einer Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung muss keine Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen mehr vorgenommen werden.
  • Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung im grenzüberschreitenden Bargeldverkehan den Unionsgrenzen kommt es nunmehr zu einer Verdoppelung des Strafrahmens. Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlicher Begehung € 100.000 und bei fahrlässiger Begehung € 10.000. Nach den EB beträgt der vergleichbare Strafrahmen in Deutschland € 1,0 Mio bei Vorsatz und € 500.000 bei fahrlässiger Begehung. Zur Erinnerung: anmeldepflichtig beim Grenzübertritt aus der oder in die Staaten der EU sind Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über € 10.000.
  • Bei der Bestimmung über den Abgabenbetrug wurde insofern eine Verschärfung vorgenommen, als nunmehr ein Abgabenbetrug bereits unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begangen werden kann. Bislang war im Gesetz die Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen kumulativ Voraussetzung des Abgabenbetrugs.
  • Durch eine Änderung im FinStrG wurde sichergestellt, dass den Organen der Abgabenbehörden im Zuge einer Außenprüfung insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden zukommen.

 

  1. Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz

Mit 01.01.2013 ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Diesem Abkommen zufolge kann nun jeder Steuersünder, der bis dato weder eine Selbstanzeige erstattet, noch sein Kapitalvermögen vor dem 01.01.2013 aus der Schweiz abgezogen hat, bis 31.05.2013 wählen, ob er die vom Abkommen vorgesehene anonyme Abschlagssteuer bezahlt oder ob er doch noch eine Selbstanzeige erstatten will. Entschließt er sich gegenüber der Schweizer Bank für die Variante der Selbstanzeige, so ist diese verpflichtet, die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung zu melden, welche diese Daten dann der österreichischen Finanzverwaltung weiterleitet. Danach wird der Steuersünder von der österreichischen Finanzverwaltung aufgefordert, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer nachzuzahlen. Für den Abzug der inkriminierten Kapitalvermögen aus der Schweiz ohne steuerliche Folgen ist es seit dem 01.01.2013 allerdings zu spät.

 

 

  1. Änderungen bei der erstmaligen Vermietung von früher angeschafften Gebäuden

Bislang konnten bei der erstmaligen Vermietung eines schon früher angeschafften oder hergestellten Gebäudes für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde gelegt werden. Nunmehr kann nur mehr bei einem zum 31.03.2012 nicht steuerverfangenen Gebäude, welches erstmals zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, die AfA von den fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden. Bei Gebäuden, die am 31.03.2012 noch steuerverfangen waren (das heißt, dass an diesem Tag die vormalige 10jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war), darf bei erstmaliger Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem 01.01.2013 die AfA nur mehr von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen werden.

Veräußerungsgewinne bei derartigen, ab dem 01.01.2013 zur erstmaligen Einkünfteerzielung verwendeten Grundstücken (Gebäuden), die am 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen waren, können aber nicht mehr generell nach der Pauschalregelung für Altvermögen versteuert werden. Der Wertzuwachs nach erstmaliger Verwendung als Einkunftsquelle (dh die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den fiktiven Anschaffungskosten) unterliegt dem 25%igen Steuersatz. Für den Wertzuwachs, der auf den Zeitraum bis zur erstmaligen Nutzung als Einkunftsquelle entfällt, kann der anteilige Veräußerungsgewinn nach der Pauschalmethode mit 14 % (in Umwidmungsfällen 60 %) der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden und unterliegt damit einer Besteuerung von 3,5 % (in Umwidmungsfällen 15 %) dieser fiktiven Anschaffungskosten.

 

 

  1. Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Mit 01.01.2013 sind die Bestimmungen über die Immobilienertragsteuer sowie die Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter in Kraft getreten. Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 01.01.2013Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Immobilienertragsteuer zu berechnen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-Win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darstellen. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:

–     wenn eine Steuerbefreiung (zB Hauptwohnsitzbefreiung) vorliegt,

–     wenn der Zufluss des Kaufpreises voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Verpflichtungsgeschäft erfolgt,

–     wenn bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken die stillen Reserven übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden,

–     wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird oder

–     wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.

Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

 

  1. Neuerungen in der Sachbezugswerteverordnung

Die Sachbezugswerteverordnung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2013 in zwei wichtigen Punkten geändert:

  • Wohnraum als Sachbezug: Bis zu einer Größe der Wohnung von 30 m² ist nun kein Sachbezug mehr anzusetzen. Bei einer Wohnung, die mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² Wohnnutzfläche aufweist, ist bei der Bemessung des Sachbezugswerts ein Abschlag von 35 % (entweder vom Richtwertmietzins oder vom vom Arbeitgeber bezahlten Hauptmietzins) vorzunehmen. Dieser erhöhte Abschlag gilt aber nur, wenn die Unterkunft für höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
  • Zinsersparnisse bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen: Der für die Berechnung des Sachbezugs bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen anzusetzende Zinssatz wird nunmehr jedes Jahr durch Erlass des BMF festgesetzt. Dieser Zinssatz leitet sich aus dem 12-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 0,75 % ab. Für das Jahr 2013 wurde der Zinssatz mit 2 % festgesetzt. Der Betrag, bis zu dem keine Zinsersparnis anzusetzen ist, ist unverändert bei € 7.300geblieben. Die Zinsersparnis ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG zu versteuern.