Quasi in letzter Minute wurde die mit 31.12.2012 vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Gastgewerbepauschalierungsverordnung durch eine neue Verordnung ersetzt. Die neue Pauschalierung ist keine Vollpauschalierung mehr sondern nur eine erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Sie istauf Betriebe des Gaststättengewerbes beschränkt, die über einen Gewerbeschein gem § 111 GewO verfügen und diesen auch benötigen. Dadurch sind sämtliche kleinen Gastgewerbebetriebe, die keinen Gastgewerbeschein benötigen, von der Pauschalierung ausgenommen. Zu diesen Kleinbetrieben gehören zB Schutzhütten, Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten und Würstelstände oder Kebab-Buden mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen. Die Ausklammerung gerade von Kleinstbetrieben aus der Begünstigung der Pauschalierung erzeugt neuerlich Spekulationen über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung.
Im Detail sieht die neue Verordnung drei Teilpauschalien vor: ein Grundpauschale (10 %), ein Mobilitätspauschale (2 %) und ein Energie- und Raumpauschale (8 %). Bemessungsgrundlage der Pauschalien ist jeweils der Umsatz. Die Umsatzgrenze, bis zu der eine Pauschalierung zulässig ist, ist mit € 255.000 unverändert geblieben, ebenso die Voraussetzung, dass weder Buchführungspflicht bestehen darf noch freiwillig Bücher geführt werden. Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale können nur gemeinsam mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden. Neu ist auch, dass die Inanspruchnahme der Pauschalierung den Unternehmer für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre bindet. Eine pauschale Ermittlung von Vorsteuerbeträgen für Gastgewerbebetriebe sieht die neue Verordnung nicht mehr vor.