01.09.2012:
Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäftszwecken seit 01.09.2012
Wie bereits berichtet, wurde mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 die Möglichkeit, auf die (unechte) Steuerbefreiung für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken, Geschäftsräumen und geschäftlich genutzten Wohnungseigentumsobjekten zu verzichten, eingeschränkt. Dieser Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung (und damit die Möglichkeit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen) ist seit dem 01.09.2012 nur mehr dann möglich, wenn der Mieter oder Wohnungseigentümer das Miet- oder Nutzungsobjekt nahezu ausschließlich (Bagatellgrenze von 5 %) für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wird diese Grenze beim Mieter oder Wohnungseigentümer überschritten, darf der Vermieter bzw die Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Die neue Rechtslage kommt zur Anwendung, wenn ein Miet- und Pachtverhältnis nach dem 31.08.2012 neu beginnt. Dabei steht das BMF auf dem Standpunkt, dass zB der Verkauf eines Mietobjekts (ungeachtet der mietrechtlich zwingenden Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses durch den neuen Eigentümer) nach dem 31.08.2012 einen Vermieterwechsel bewirkt und damit alle Mietverträge nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
Ausgenommen von der Neuregelung sind jene Fälle, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet hat (also das Bauherrenrisiko trägt) und mit der Errichtung bereits vor dem 01.09.2012 begonnen wurde.
01.10.2012
Beginn Anspruchsverzinsung
Ab 01.10.2012 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2011 Anspruchszinsen (derzeit 2,38 %) verrechnet. Wer für 2011 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.