Meldeverpflichtung gem. § 109 b EStG für Auslandszahlungen

Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungenden Betrag von 100.000 € übersteigen.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegt.

Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.

Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden.