VERPFLICHTUNG ZUR ELEKTRONISCHEN EINREICHUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN BEREITS AB EINEM VORJAHRESUMSATZ VON 30.000 €

 

Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Da – wie bereits berichtet wurde – seit 01.01.2011 Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 € (bis 2010: 100.000 €) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch der Kreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €.