Mit 01.01.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits im letzten Newsletter berichtet wurde, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:
- In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 01.01.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.
- Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt.Sie beträgt
– bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
– bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
– bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN. - Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.
- Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.
- Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).
- Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz von
22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der
20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben. - Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.
- Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
– Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
– Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
– Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.