Die am 19.08.2010 in Kraft getretene 14. Ärztegesetznovelle enthält als für die Praxis wichtigste Neuerungen einerseits die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in der Rechtsform einer GmbH sowie andererseits die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für alle freiberuflich tätigen Ärzte.
Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Rahmen von Gruppenpraxen ist nunmehr – neben der schon bisher zulässigen Offenen Gesellschaft (OG) – auch in der Rechtsform einer GmbH zulässig. Dabei sind folgende besondere Bestimmungen zu beachten:
- In der Firma der GmbH muss jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die von der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen aufscheinen.
- Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH dürfen ausschließlich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert nicht an der Gesellschafterstellung.
- Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis-GmbH ergibt sich aus den Berufsberechtigungen der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
- Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis-GmbH verpflichtet.
- Es ist der Gruppenpraxis-GmbH untersagt, Gesellschafter-Ärzte oder andere Ärzte anzustellen. Das Eingehen zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, ist grundsätzlich untersagt und nur im Fall der vorübergehenden Vertretung aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub gestattet.
- Die Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur bis maximal 5 Personen (ausgenommen Ordinationshilfen) je Gesellschafter-Arzt gestattet. Ausnahmen bestehen für Sonderfächer mit hohem Technisierungsgrad, wie zB Labormedizin und Physikalische Medizin.
- Die Berufsausübung der Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH darf nicht an Weisungen oder Zustimmungen der Gesellschafterversammlung gebunden sein.
- Interessanterweise muss nicht jeder Ärzte-Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen sein.
- Die Gründung einer Gruppenpraxis-GmbH setzt grundsätzlich eine Bedarfsprüfung durch den Landeshauptmann voraus. Davon ausgenommen sind Gruppenpraxis-GmbHs, an denen sich nur Ärzte beteiligen, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben oder wenn die zu gründende Gruppenpraxis bereits im gesamt-vertraglichen Stellenplan vorgesehen ist.
- Keine Bedarfsprüfung ist erforderlich für Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen (zB Schönheitschirurgen etc).
- Ferner bedürfen auch schon bestehende Gruppenpraxen in der Rechtsform einer OG bei einer „Umwandlung“ in eine GmbH keiner Bedarfsprüfung.
- Die Berufsausübung der Gruppenpraxis-GmbH ist erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung möglich. Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall 2 Mio € zu betragen. Die Haftungshöchstgrenze darf bei einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
- Die Gruppenpraxis-GmbH ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern.
Auch die nicht in Gruppenpraxen organisierten Ärzte müssen nunmehr über eine Berufshaftpflichtversicherung im obigen Ausmaß verfügen. Bei Einzelpraxen muss die Haftungshöchstgrenze bei 1-jähriger Versicherungsperiode aber nur das Dreifache der Mindestversicherungs-summe betragen. Bereits eingetragene Ärzte und Gruppenpraxis-OGs haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Ärztegesetznovelle zu erbringen.
Insgesamt ist es aber bedauerlich, dass auch künftig freiberuflich tätigen Ärzten, die sich nicht mit anderen Ärzten zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen wollen, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Rechtsform einer GmbH verwehrt bleibt.