TERMINE

• Vorsteuererstattung bis 30.06. bzw 30.09.2010
Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.06. für die Erstattung ausländischer Vorsteuern ist seit 01.01.2010 eine deutliche Entspannung eingetreten. So können österreichische Unternehmer Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2009 ist bis spätestens 30.09.2010 einzubringen.

 

Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB Umsatzsteuer für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab heuer ist dafür nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Ungarn weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70 Formular) ist nicht mehr erforderlich.
Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

 

Die Vorsteuererstattung für Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert und ist – wie bisher – bis spätestens 30.06. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.

 

• Termin 30.06.2010: Ende der Toleranzfrist für Zusammenfassende Meldung (ZM)
Ab dem Meldezeitraum Juli 2010 gilt die verkürzte Meldefrist für die elektronische Übermittlung der ZM, nämlich bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats, und ist somit nicht mehr zeitgleich mit der UVA-Meldefrist (15. des zweitfolgenden Monats). Das bedeutet, dass erstmals für Juli 2010 die ZM bis spätestens 30.08.2010 via Finanzonline eingereicht werden muss.

 

• Termin 30.6.2010: Verträge über beitragsorientierte direkte Pensionszusagen anpassen
Im Wartungserlass 2009 zu den EStR hat das BMF erstmalig grundsätzliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von beitragsorientierten direkten Pensionszusagen gemacht. Bei einer beitragsorientierten direkten Pensionszusage handelt es um Pensionszusagen des Dienstgebers, deren Höhe vom Veranla-gungserfolg eines Finanzierungsinstrumentes (zB Lebensversicherung, Fonds)  abhängig ist, dh es wird grundsätzlich keine fixe Höhe der Pension wie bei der leistungsorientierten Zusage in Aussicht gestellt.

Um weiterhin Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung bilden zu können, muss sich aus der Zusage künftig aber eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lassen. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. die klassischen Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen mit einer garantierten Mindestverzinsung. Falls Pensionszusagen diesen neuen Kriterien nicht entsprechen, müssen sie zur Vermeidung steuerlicher Nachteile bis 30.06.2010 angepasst werden.

 

• Termin 30.9.2010: Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2009 beim Firmenbuch
Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit Ausnahme von (offenlegungspflichtigen) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu 3.600 €vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für GmbHs 29 € und für AGs 131 €, die Eintragungsgebühr 18 €. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei einer AG 149 €.