BMF – 010200/0011-VI/6/2009, 16.11.2009
Stiftungseingangssteuer: Dieser unterliegt die unentgeltliche Zuwendung an eine privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, wenn entweder die Stiftung oder der Stifter Inländer sind. Eine inländische Zweitwohnung im Sinne der Verordnung BGBl. II 528/2003 begründet keine Steuerpflicht. Gleiches gilt beim Erlöschen von Leibrenten (Rz 308-333). 2,5% beträgt der Steuersatz sowohl für inländische als auch ausländische Privatstiftungen, wenn Vergleichbarkeit mit einer Stiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz besteht, sämtliche Dokumente dem Finanzamt offen gelegt werden und mit dem Ansässigkeitsstaat ein umfassendes Amts- und Vollstreckungsabkommen besteht. Sind diese Voraussetzungen bei ausländischen Stiftungen nicht gegeben, beträgt der Steuersatz 25%.
Internationales Schachtelprivileg: Rz 43 stellt klar, dass es ab 18. Juni 2009 bei der Dividendenbesteuerung anwendbar ist.