Grenzüberschreitende sonstige Leistungen, die von österreichischen Unternehmen erbracht werden, sind gemäß § 3a Abs 6 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Kunde, Klient) sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer daher eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland), ist diese in Österreich nicht steuerbar, es kommt aber zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in dem jeweiligen Mitgliedsstaat (Reverse-Charge).
Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen derartige sonstige Leistungen, die dem Reverse-Charge-System unterliegen, bekanntlich zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen vom leistenden Unternehmer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Gerade bei Freiberuflern (zB Rechtsanwälte, Steuerberater), die zumeist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und ihre Umsätze erst bei Zufluss versteuern (Istbesteuerung), stellt sich daher die Frage, wann eine derartige grenzüberschreitende Dienstleistung in der ZM zu erfassen ist. Das BMF hat in einer Information klargestellt, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung vom leistenden Unternehmer in jenen Zeitraum in seine ZM aufzunehmen ist, in dem sie ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder Vereinnahmung des Entgeltes hat keinen Einfluss auf den Meldezeitraum. Lediglich bei Vereinnahmung einer Anzahlung (Teilzahlung, Honorarvorschuss) kann der Anzahlungsbetrag auch im Monat der Bezahlung in die ZM aufgenommen werden.
Beispiel:
Ein österreichischer Rechtsanwalt erbringt eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer. Er vereinnahmt im Januar einen Honorarvorschuss vom deutschen Unternehmer. Im Februar wird die Beratungsleistung an den deutschen Unternehmer tatsächlich erbracht, das Resthonorar wird Anfang März in Rechnung gestellt. Anfang April geht das Geld am Bankkonto ein.
Der Honorarvorschuss kann in der ZM für Jänner erfasst werden. Die Beratungsleistung ist jedenfalls in der ZM für Februar (eventuell unter Abzug des bereits für Jänner gemeldeten Honorarvorschusses) anzugeben. Rechnungslegung und Vereinnahmung des Resthonorars finden in der ZM keinen Niederschlag. Die Zahlungseingänge im Jänner und April sind auch nicht in die UVA aufzunehmen, da es sich um in Österreich nicht steuerbare Leistungen handelt.