NEUERUNGEN IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN SACHVERHALTEN

Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialprinzip auf, dh erwerbstätige Personen sind in jenem Staat sozialversichert, in dem sie tätig sind. Um zu vermeiden, dass es bei Auslandsentsendungen bzw bei Tätigwerden in mehreren Staaten zu Mehrfachversicherungen kommt (und daraus resultierend zu einem Flickwerk von Leistungsansprüchen), wurden im Verhältnis zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten Abgrenzungsregelungen getroffen. Auch mit einzelnen Drittstaaten wurden Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen.

 

Die nunmehr seit mehr als 30 Jahren bestehende VO (EWG) 1408/71enthält für EU-/EWR-Bürger ua Regelungen zur Festlegung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Prinzip der Einfachversicherung am Tätigkeitsort.
  • Bei Auslandsentsendung bis zu 12 Monaten erfolgt eine Weiterversicherung im Entsendestaat (die Entsendedauer kann auf Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden).
  • Personen (mit Ausnahme von fliegendem oder fahrendem Personal), die gewöhnlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten abhängig (unselbständig) beschäftigt sind, bleiben an ihrem Wohnort versichert, wenn die Tätigkeit auch am Wohnort ausgeübt wird.
  • Personen, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine abhängige und eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates der abhängigen Tätigkeit. Hier haben sich aber viele Staaten Ausnahmen vorbehalten.

Die VO (EWG) 1408/71 wird ab 1.5.2010 durch die VO (EG) 883/2004abgelöst. Folgende Neuerungen treten damit in Kraft:

  • Die mögliche Entsendedauer wird von zwölf Monaten auf 24 Monate ausgedehnt.
  • Die Sonderregelungen für das fahrende und fliegende Personal entfallen.
  • Die Sonderregelungen für eine Reihe von Staaten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Staaten bei Zusammentreffen von unselbständiger und selbständigerTätigkeit entfallen.
  • Bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn die Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil (zumindest 25 %) ihrer Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen tätig ist, die ihren Sitz in mehreren Mitgliedstaaten haben.

Übergangsregelung: Käme es auf Grund der neuen Regelungen zu einem Wechsel vom Sozialversicherungssystem eines Staates in einen anderen (zB weil im Wohnsitzstaat nur ein geringfügiger Teil der abhängigen Tätigkeit ausgeübt wird), bleibt die betroffene Person – bei unverändertem Sachverhalt – bis zu maximal 10 Jahre im bisherigen Sozialversicherungssystem. Auf Antrag können aber auch die neuen Bestimmungen angewandt werden.