HIGHLIGHTS AUS DEM LSTR-WARTUNGSERLASS 2009

Das BMF hat mit dem Wartungserlass 2009 vor allem die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und aktuelle Erlässe in die Lohnsteuerrichtlichen (LStR) eingearbeitet. Einige wesentliche Änderungen sollen im folgenden dargestellt werden.
1. Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder

  • Der Arbeitgeber kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von € 500 pro Jahr und Kind (bis zum zehnten Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber erst im Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht nicht zu für freie Dienstnehmer oder wenn der Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner des Arbeitnehmers gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35) zu erklären bzw. den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig ist, dass der Zuschuss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form von Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden.
  • Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw. deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (zB geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit € 2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind zB Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw. bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (zB Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) veröffentlich sind.
  • Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag beträgt € 220 pro Kind und Jahr bzw. € 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag (von € 132) steht auch unterhaltsverpflichteten Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für das Jahr 2009 – nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden.

Newsletter-Steuertipp zu Kinderbetreuungskosten:
Das Oma-Steuersparmodell

Auch die Großmutter kann eine „pädagogisch qualifizierte Person“ sein, wenn sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an die Oma für die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können sie diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen (vorausgesetzt, dass der Höchstbetrag von € 2.300 pro Kind nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird). Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine eigenen Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie zB – unter der Annahme einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit (zB Betreuung der Enkelkinder im Haushalt der Oma) – für die Betreuung dreier Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro Enkelkind € 2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit diesem Honorar ist sie nicht einkommensteuerpflichtig (Einkommensteuerpflicht besteht erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung von 12 % Betriebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13 % Gewinnfreibetrag auch noch nicht sozialversicherungspflichtig (die SV-Pflicht beginnt erst ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter Berücksichtigung der genannten Absetzposten beträgt das beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900 aber nur rd. € 5.280). Die Eltern ersparen sich im Beispielfall durch die Absetzung der Kinderbetreuungskosten für drei Kinder (€ 6.900) bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!

 

Wenn die Oma schon mit einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig ist, so kann sie aus steuerlicher Sicht € 730 pa an anderen Einkünften steuerfrei dazu verdienen (Nebeneinkünftefreibetrag); sozialversicherungspflichtig wird sie bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften von € 4.395,96 pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12 % Betriebsausgabenpauschale und 13 % Gewinnfreibetrag) bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit kann bei voller Nutzung des Nebeneinkünftefreibetrages von € 730 allerdings ein wesentlich höheres Honorar von rd € 950 verrechnet werden. Ein steuerfreies Honorar von zB € 950 an die pädagogisch qualifizierte Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch eine Steuerersparnis von bis zu € 475
(50 % von € 950).

 

Wenn die selbständigen Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96 liegen und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei höheren Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein, nämlich vor allem dann, wenn die Steuerersparnis aus der Absetzung der Kinderbetreuungskosten bei den Eltern höher ist (zB Grenzsteuersatz von 50 % bei steuerpflichtigem Einkommen über
€ 60.000) als die Steuer, welche die Oma für das Kinderbetreuungshonorar zahlen muss (zB Grenzsteuersatz von
36,5 % bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von € 25.000, wenn die Oma nur eine kleine Pension bezieht).

 

Beispiel:

Honorar für Kinderbetreuung von 2 Kindern € 4.600
abzüglich 12 % pauschale Betriebsausgaben € – 552
Einkünfte vor Gewinnfreibetrag  € 4.048
davon 13 % Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) € – 526
steuerpflichtige Einkünfte  € 3.522

Bei diesen Einkünften besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht. Wenn die Großmutter zB eine normale Pension bezieht, liegt die Grenzsteuerbelastung für die Nebeneinkünfte voraussichtlich zwischen
36,5 % und 43,2143 %. Die Steuerbelastung für das Honorar von € 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5 % von € 3.522) bis € 1.522
(43,2143 % von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine Steuerersparnis bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5 % von € 4.600) bis maximal € 2.300 (50 % von € 4.600) gegenüber. Der jährliche Steuervorteil beträgt daher bis zu € 1.014. Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!

 

Will man – etwa in der Großfamilie – die steuerlichen Möglichkeiten weiter ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter absolvieren (Ausbildung ca. 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem Fall kann sie anstelle des 12%igen Betriebsausgabenpauschales die wesentlich höheren Betriebsausgabenpauschalbeträge für Tagesmütter (70 % der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal € 650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und SV-freien Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in der Familie wesentlich erweitert!

 

 

2. Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler
Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuern (Trainer, Masseur, Zeugwart) können eine pauschale Reisekostenentschädigung in Höhe von € 60 für den Einsatztag bzw. monatlich höchstens € 540 steuerfrei erhalten. Funktionären und Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann die Korrektur auf das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen dürfen keine Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets, Nächtigungsmöglichkeiten und Kilometergelder bleiben neben der pauschalen Aufwandsentschädigung steuerfrei.

 

 

3. Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.

 

Beispiel: 
Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (zB Kilometergeld) ausbezahlt werden.

 

 

4. Parkraumbewirtschaftung
Die Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding, Traun, Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien. Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz in diesen Städten (Bezirken) ist daher ein Sachbezug von € 14,53 pro Monat anzusetzen.

 

5. Bereitstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen des Arbeitgebers
Deren Anbietung an alle oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in den eigenen Einrichtungen (zB Massage, Gymnastikkurse, Fußballplatz, Turnsaal u.ä.) ist steuerfrei. Gutscheine für zB Massagen außer Haus oder Besuch von Fitnesscentern sind aber steuerpflichtig.

 

6. Zinsenersparnis als Sachbezug
Derzeit ist bei einem zinsenlosen Kredit ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit 3,5 % anzusetzen. Eine Änderung wird in Aussicht gestellt.

 

7. KFZ-Sachbezugsbewertung
Bei Vorführkraftfahrzeugen ist auf den Kaufpreis ein Zuschlag von 20 %, erhöht um die NoVA und USt. für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils aus dem Dienstverhältnis (1,5 % vom Anschaffungswert) anzusetzen.

 

8. Pauschaler Kostenbeitrag zu einer Vollkaskoversicherung
Im konkreten Fall zahlen die Arbeitnehmer einen Beitrag von € 15,- pro Monat, wobei auch Privatfahrten mitversicht sind. In diesem Fall mindert sich der Sachbezugswert um € 15,- pro Monat.

 

9. Pendlerpauschale bei langem Krankenstand
Befindet sich ein Arbeitnehmer das ganze Jahr im Krankenstand, steht ihm kein Pendlerpauschale zu. Da der Arbeitgeber bei Bezug von Krankengeld keine Aufrollung durchführen darf, ist das Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung zu korrigieren.

 

10. Doppelte Haushaltsführung
Kriterium für Familienheimfahrten ist, wo sich der Familienwohnsitz befindet. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung werden als Obergrenze € 2.200,- p.m. für ein Hotelzimmer anerkannt, was für Miet- oder Eigentumswohnungen aber nur ausnahmsweise erreicht werden kann. Beträgt deren Dauer länger als 2 Jahre sind bei Unzumutbarkeit der Zusammenlegung die Kosten der zusätzlichen Wohnung und die Familienheimfahrten abzugsfähig.

 

11. Überstundenaufzeichnungen
Bei gleich bleibenden Verhältnissen kann eine Aufzeichnung unterbleiben. Bei leitenden Angestellten, die deutlich über dem Kollektivvertrag bezahlt werden, ist davon auszugehen, dass Überstunden geleistet werden. Ein neu eintretender Angestellter hat seine Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen. Bei pauschalen Zuschlägen nach § 68 ABs. 1 EStG sind die Überstunden durchgehend aufzuzeichnen. Bei All-Inklusive-Vereinbarungen ist Voraussetzung, dass auch tatsächlich die Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden. Unabhängig von der KV-Normalarbeitszeit ist von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Stundenteiler von 203 auszugehen.