- Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen
Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab 01.01.2010 und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich bei unserem Newsletter 06/09). Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab 01.01.2010 angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal € 500.000 (bisher € 300.000) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird.
- DB- und Kommunalsteuerpflicht für Reisespesen von Gesellschafter-Geschäftsführern Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die an einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt werden, unterliegen bekanntlich der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5%igen DB (zuzüglich rd. 0,4 % DZ). Nach einer bereits im Februar dieses Jahres ergangenen Entscheidung des VwGH gehören zu den diesen Abgaben in Höhe von rd. 8 % unterliegenden “sonstigen Vergütungen jeder Art” auch Vergütungen für die beim Gesellschafter-Geschäftsführer angefallenen Betriebsausgaben, wie zB Kostenersatz für eine berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung, Telefonkostenersatz und auch Reisespesenvergütungen!
- DB- und Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstverträge ab 2010
Freie Dienstnehmer werden für ihre unternehmerischen Auftraggeber ab nächstem Jahr um ca. 8 % teurer: Sie unterliegen nämlich ab 01.01.2010 sowohl der 3%igen Kommunalsteuer als auch dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (und damit im Falle der Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem rd. 0,4%igen Zuschlag zum DB). Begründet wird diese Belastung damit, dass freie Dienstnehmer ab 2010 auch den allen Selbständigen zustehenden 13%igen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können, der eine der Sechstelbegünstigung bei echten Dienstnehmern entsprechende Steuerentlastung bewirken soll. Dass die Begünstigung des 13%igen Gewinnfreibetrages dem freien Dienstnehmer zugute kommt, die zusätzlichen rd. 8 % Lohnnebenkosten aber den Auftraggeber belasten, wird dabei geflissentlich verschwiegen!Verschärft wird die Belastungssituation bei freien Dienstnehmern noch durch die im vorangegangenen Punkt erwähnte Judikatur des VwGH zur Kommunalsteuer- und DB-Pflicht von an Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlte Fahrt- und Reisekostenentschädigungen und sonstigen Vergütungen. Da die Formulierung „Gehälter und sonstige Vergütungen“ nunmehr auch für freie Dienstnehmer gilt, ist zu befürchten ist, dass diese nachteilige Judikatur ab 01.01.2010 auch auf alle Spesenvergütungen (insbesondere Reisespesen) bei freien Dienstverhältnissen anzuwenden ist, was zu einer erheblichen Benachteiligung von freien gegenüber echten Dienstverhältnissen führen würde.