Investitionsförderungen – Neu Vorzeitige Abschreibung § 7a EStG

Geförderte Investitionen 2009 und 2010
Mit BGBl I Nr. 27/2009 wurde für körperliche Wirtschaftsgüter eine vorzeitige Abschreibung idHv 30 % der Anschaffungs – oder Herstellungskosten eingeführt. Ausgenommen sind: Gebäude und Mieterinvestitionen, PKW und Kombi (außer Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter, sowie von Konzernmitgliedern erworbene Wirtschaftgüter.

 

Technische Durchführung
Für die lineare Normal-AfA und die vorzeitige Abschreibung bestehen unterschiedliche zeitliche Anknüpfungspunkte:

  • Die Normal-AfA beginnt ab der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes und ist gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Erfolgt die Anschaffung / Herstellung in der zweiten Jahreshälfte steht nur die halbe AfA zu.
  • Die vorzeitige Abschreibung hat den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt als Anknüpfung zur Folge, unabhängig davon, ob dieser im ersten oder zweiten Halbjahr gelegen ist; im konkreten Fall muss er aber in der Zeit zwischen 01.01.2009 und 31.12.2010 liegen. Findet die Herstellung jahresübergreifend (2009 und 2010) statt, kann sie auch von den Teilherstellungskosten vorgenommen werden. Als „Anschaffung“ genügt aber nicht die bloße Anzahlung, es muss vielmehr die tatsächliche betriebliche Nutzung bei aktivierbaren Kosten gegeben sein, was insbesondere bei Anschaffungen, die zeitlich am äußeren Rand des Förderungszeitraumes (z.B. Dezember 2010) liegen, von Bedeutung ist.
  • Anrechnung der Normal-AfA auf die vorzeitige Abschreibung
    Das Novum bei dieser vorzeitigen Abschreibung besteht darin, dass mit den 30 % auch die Normal-AfA umfasst ist. Dies bewirkt, dass der Anteil der vorzeitigen Abschreibung bei längerer Nutzungsdauer höher ist als bei niedriger. Bei 10-jähriger Nutzungsdauer verbleiben für die vorzeitige Abschreibung 20 %, bei 5-jähriger nur 10 %, da 30 % nicht überschritten werden dürfen. Erfolgt z.B. die Anschaffung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes in der zweiten Jahreshälfte – bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren – beträgt die vorzeitige Abschreibung 25 %, da die Normal-AfA nur 5 % ausmacht. Auf die gesamte Nutzungsdauer gesehen, neutralisiert sich das, da nicht mehr als insgesamt 100 % abgeschrieben werden können.

 

Steuerliche Auswirkungen
Während der Nutzungsdauer kommt es zu einer unterschiedlich hohen Gewinnminderung pro Jahr. Um den Betrag, um den die Abschreibung am Beginn höher ist, vermindert sie sich am Ende der Periode, da ja nicht über 100 % abgeschrieben werden können. Bei gleich hohem Gewinn vor Abschreibung während der Nutzungsdauer führt die vorzeitige Abschreibung daher zu keiner Steuerersparnis. Es ist lediglich eine zinsenlose Steuerstundung damit verbunden. Zu einer Steuerersparnis kommt es nur dann, wenn der Gewinn im Jahr der Abschreibung höher ist, als in den Jahren der fehlenden Normal-AfA am Ende der Nutzungsdauer, infolge unterschiedlicher Progression. In einer Verlustsituation sinkt auch die Wirkung der Steuerstundung, da der Barwertvorteil durch die spätere Wirksamkeit sinkt (bis zur Gewinnerzielung) und durch die 75%-Verlustverrechnungsgrenze sich deren Auswirkung noch weiter in die Zukunft schiebt. Das Gelbe vom Ei ist sie also nicht und darüber hinaus kompliziert gestaltet!

 

Darstellung im Rechnungswesen
Die vorzeitige Abschreibung muss im Rechnungswesen ihren Niederschlag finden und kann nicht außerbilanziell (Mehr-Weniger-Rechnung) geltend gemacht werden. Einnahmen-Ausgabenrechner müssen sie im Verzeichnis gem. § 7 Abs. 3 EStG (Anlagenkartei) ausweisen. Bilanzierende müssen sie in der Bewertungsreserve gem. § 205 UGB darstellen.

 

Verhältnis zu anderen Steuerbegünstigungen
Wurde die vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG ausgeschlossen, nicht aber der Forschungsfreibetrag bzw. Forschungsprämie, oder der Gewinnfreibetrag.

 

13%-iger Gewinnfreibetrag § 10 EStG ab 2010
(BGBl I 26/2009)

 

Er steht natürlichen Personen bei betrieblichen Einkünften (Einnahmen-Ausgabenrechnern und Bilanzierenden) in folgenden Formen zu:

  • Grundfreibetrag: Von Amts wegen mindern automatisch 13 % bis zu einem Gewinn von € 30.000,– (max. also € 3.900,–) den steuerpflichtigen Gewinn auch bei Teil- oder Vollpauschalierung, ohne Investitionserfordernis.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Dieser kann auf Antrag i.d.H.v. 13 % vom folgenden Erhöhungsbetrag geltend gemacht werden: Höchstens vom € 30.000,– übersteigenden Gewinn bis € 769.230,– bzw. von der Summe der Investitionen, maximal
    € 100.000,–. Der niedrigere Betrag ist maßgebend. Bei Pauschalierung gibt es keinen Freibetrag. Für die begünstigten Wirtschaftsgüter gilt die bisherige Rechtslage. Für die nicht begünstigten gilt weiterhin § 10 Abs. 4 EStG (deckt sich weitgehend mit jenen, die auch von der vorzeitigen Abschreibung ausgeschlossen sind), wobei Gebäude- und Mieterinvestitionen nicht mehr ausgenommen sind (sehr wohl aber Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten). Für Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde, kann der Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden.

 

Praxishinweise
Von der Steuerreform profitieren nunmehr auch Immobilien durch den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, was aber nur bei betrieblichen Einkünften und nicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall ist, es sei denn, es betrifft die Vermietung von mehr als 10 Betten mit Verpflegung und Reinigung, Park- und Campingplätze oder Sportstätten mit Pflegeleistungen. In Verlustjahren ist die vorzeitige Abschreibung nicht zu empfehlen, liegen die Voraussetzung für die Forschungs- und Bildungsprämie vor, sind diese zu empfehlen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können für die gleichen Wirtschaftsgüter gem. § 124 b Z 153 bei Fertigstellung von Gebäuden nach 2009, bei denen die Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist, auch die vorzeitige Abschreibung geltend gemacht oder die Steuerbegünstigungen für Forschung und Bildung in Anspruch genommen werden (steuerliche Doppelbegünstigungen).