Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften als Sonderausgaben

Ab 2009 können Kirchenbeiträge gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG bis € 200,– (bisher € 100,–) p.a. als Sonderausgaben abgesetzt werden, soweit sie nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet wurden.
Kurzer Überblick für die Berechnung des endgültigen Kirchenbeitrages 2009 an die katholische Kirche:

 

Grundformel
Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1 % vom steuerpflichtigen Einkommen, abzüglich eines Absetzbetrages von € 48,–. In der Erzdiözese Wien beträgt der Kirchenbeitrag mindestens € 75,– für Einkommensteuerpflichtige bzw. € 12,– für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige. Diese Mindestkirchenbeiträge können aber diözesan unterschiedlich sein.

 

Beitragsgrundlagenermittlung

  • Tarif E – Einkommen
    – Einkommensteuerpflichtige: Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Einkommen laut Steuerbescheid 2008 vermindert um die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Tarif V gesondert ermittelt wird.
    – Lohnsteuerpflichtige mit Arbeitnehmerveranlagung:
    Liegen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, bildet der Einkommensteuerbescheid 2008 die Beitragsgrundlage.
    – Lohnsteuerpflichtige ohne Arbeitnehmerveranlagung:
    Die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2009 ist mit 12 zu multiplizieren. Werden mehr als 14 Monatsbezüge ausgezahlt, sind die weiteren zur Beitragsgrundlage dazuzurechnen.
  • Tarif V – Vermögen
     Land- und Forstwirte: Beitragsgrundlage ist der Einheitswert.
Bis € 18.100,– 6 ‰
vom Mehrbetrag bis € 36.000,– 5,5 ‰
vom Mehrbetrag bis € 50.800,– 4 ‰
vom Mehrbetrag bis € 72.600,– 3 ‰
 vom Mehrbetrag 2 ‰

Bei Pachtverhältnissen entfallen 3/4 auf den Pächter, 1/4 auf den Verpächter.
Der Mindestbeitrag beträgt € 15,–.

  • Selbstberechnung: Unter www.kirchenbeitrag.at gibt es einen „Onlinerechner“.
  • Schätzung der Beitragsgrundlage: Diese kann erfolgen, wenn die entsprechenden Unterlagen für die Beitragsveranlagung nicht vorgelegt werden.

 

Beitragsermäßigungen
Neben den staatlichen Frei- und Absetzbeträgen gibt es spezielle kirchliche Ermäßigungen für: Hausstandsgründung, Kinderermäßigungen, Wohnraumbeschaffung, Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit, Krankheit und Unterhaltsleistungen. Ausgleichszulagenbezieher sind befreit.