1. Termin 30.09.2009
Reduzierung der laufenden Vorauszahlungen
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2009 kann letztmalig bis 30.09.2009 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2009 angeschlossen werden. Hinsichtlich Katastrophenopfer siehe
Punkt 2.
Beginn Anspruchverzinsung
Ab 01.10.2009 werden für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2008 Anspruchszinsen (derzeit 2,38 %) verrechnet. Wer für 2008 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Belastung durch Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Achtung: Anspruchszinsen sind generell ertragsteuerlich neutral: Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei.
2. Termin 31.10.2009
Wenn man während des Jahres 2009 feststellt, dass man zB wesentlich höhere Werbungskosten haben wird als bisher, oder wenn man im Jahr 2009 Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden tätigen musste, muss man für die steuerliche Geltendmachung nicht unbedingt bis zur Abgabe der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 zuwarten. Es besteht nämlich die Möglichkeit, beim Finanzamt (losgelöst von einer Veranlagung) bis 31.10. für das laufende Jahr einen neuen Freibetragsbescheid zu beantragen, wenn man „glaubhaft“ machen kann, dass im Jahr 2009 folgende Absetzposten vorliegen:
- Zusätzliche Werbungskosten (zB Fortbildungskosten, Kosten für Arbeitsmittel udgl.) von mindestens € 900 („zusätzlich“ bedeutet, dass über die im geltenden Freibetragsbescheid bereits berücksichtigten Werbungskosten hinaus noch weitere Werbungskosten in Höhe von mindestens € 900 glaubhaft gemacht werden können; wurden im geltenden Freibetragsbescheid noch keine Werbungskosten berücksichtigt oder liegt für das betreffende Jahr noch gar kein Freibetragsbescheid vor, so genügt die Glaubhaftmachung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt mindestens € 900);
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
In diesem Fall erhält man einen neuen Freibetragsbescheid für das laufende Jahr 2009. Wenn die dargestellten Voraussetzungen vorliegen, können im Freibetragsbescheid auch andere Absetzposten (zB Sonderausgaben, andere außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt werden. Der sich insgesamt ergebende Freibetrag kann dann bereits bei der laufenden Lohnverrechnung 2009 geltend gemacht werden.
Katastrophenbetroffene Selbständige können bis 31.10.2009 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen.