Splitter

1.       Beschäftigungsbonus – Ende per 31.1.2018

Die Bundesregierung hat das Auslaufen des Beschäftigungsbonus mit 31.1.2018 beschlossen. Bis zum 31.1.2018 gestellte Anträge bleiben natürlich aufrecht. Ersatzarbeitskräfte können auch nach diesem Zeitpunkt über den aws-Fördermanager gemeldet werden und treten zu gleichen Konditionen in die Förderung ein.

2.       VfGH: fremdübliche Vermietung eines Eigentumshauses

Voraussetzung für die Anerkennung einer Vermietung an einen Gesellschafter oder an eine diesem nahestehenden Person ist bekanntlich, dass die Mietvereinbarung dem Fremdvergleich standhält. Der VwGH hat nunmehr in einem Erkenntnis festgehalten, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Miete auf die nachhaltig erzielbare Marktmiete im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ankommt, wenn für das Objekt ein – wenn auch kleiner – Mietenmarkt besteht und derartige Objekte insbesondere von Universitätsprofessoren und „Expats“ angemietet werden. Auf die Höhe einer Renditemiete kommt es dann nicht an.

3.       Sonderbetriebsprüfung bei Kapitalabfluss

Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz müssen Banken seit März 2015 Kapitalabflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen über € 50.000 melden. Diese Meldungen werden von der Finanzverwaltung für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet. Diese Analysen führen in letzter Zeit verstärkt zu Vorhalten und abgabenbehördlichen Nachprüfungen.

4.       OGH: keine Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG

Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Haben daher bei der GmbH & Co KG einige Kommanditisten den Gesellschaftsvertrag aufgekündigt und scheiden aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so kommen lt OGH Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Kommanditisten in Betracht, wenn diese Ansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet jedenfalls einen ausreichenden Gläubigerschutz.