25.5.2018: DSGVO
Mit 25.5.2018 treten die Bestimmungen EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt), alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst haben. Dafür entfällt die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister (DVR) und die Anführung einer DVR-Nummer. Siehe dazu ausführlich den Beitrag in der KlientenInfo 6/2017.
In Anbetracht der Komplexität der Materie und der möglichen hohen Strafen (bis zu € 50.000 bzw € 20 Mio) ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.
1.6.2018: Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers
Seit heuer sind Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe verpflichtet, die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Bis zum 1.6.2018 muss die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen (für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger – Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch). Die betroffenen Rechtsträger (insbesondere Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit Sitz im Inland) müssen die Meldungen über das Unternehmerserviceportal (USP) machen. Einen ausführlichen Beitrag dazu können Sie in der KlientenInfo 1/2018 nachlesen. Ihr bevollmächtigter Steuerberater kann Sie dabei gerne unterstützen oder ab 2.5.2018 für Sie die Meldungen abgeben.
30.6.2018: Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2018 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2017 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2018 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2017.